RS OGH 1994/8/30 11Os96/94

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Veröffentlicht am 30.08.1994
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Norm

StGB §201 Abs1

Rechtssatz

Eine fortgesetzte Anwendung der schweren Gewalt oder der qualifizierten Drohung gegen das Opfer bis (unmittelbar) zur Vornahme des erzwungenen Beischlafes (oder der diesem gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung) ist für die Verwirklichung des Tatbestands nach § 201 Abs 1 StGB nicht erforderlich; sind diese Nötigungsmittel derart erfolgreich, daß dem Vorhaben des Täters kein Widerspruch mehr entgegengesetzt wird, dann bleibt es rechtlich bedeutungslos, ob der Täter den Beischlaf sofort oder nach Verstreichen einer kurzen - für die Wiedererlangung der Widerstandsfähigkeit und des Widerstandswillens jedenfalls noch nicht ausreichenden - Zeitspanne, in welcher keine weiteren Gewaltakte oder Drohungen erfolgen, vollzieht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0095154

Dokumentnummer

JJR_19940830_OGH0002_0110OS00096_9400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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