Norm
StGB §201 Abs1Rechtssatz
Eine fortgesetzte Anwendung der schweren Gewalt oder der qualifizierten Drohung gegen das Opfer bis (unmittelbar) zur Vornahme des erzwungenen Beischlafes (oder der diesem gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung) ist für die Verwirklichung des Tatbestands nach § 201 Abs 1 StGB nicht erforderlich; sind diese Nötigungsmittel derart erfolgreich, daß dem Vorhaben des Täters kein Widerspruch mehr entgegengesetzt wird, dann bleibt es rechtlich bedeutungslos, ob der Täter den Beischlaf sofort oder nach Verstreichen einer kurzen - für die Wiedererlangung der Widerstandsfähigkeit und des Widerstandswillens jedenfalls noch nicht ausreichenden - Zeitspanne, in welcher keine weiteren Gewaltakte oder Drohungen erfolgen, vollzieht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0095154Dokumentnummer
JJR_19940830_OGH0002_0110OS00096_9400000_002