Norm
MRG §27 Abs3Rechtssatz
Die dreijährige Verjährungsfrist des § 27 Abs 3 MRG gilt auch für die Rückforderung von gegen das WGG verstoßenden Entgelten.Die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 27, Absatz 3, MRG gilt auch für die Rückforderung von gegen das WGG verstoßenden Entgelten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0070334Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.04.2013