RS OGH 2013/3/4 5Ob71/94 (5Ob72/94), 5Ob2355/96a, 5Ob78/00g, 5Ob22/08h, 8Ob12/13t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.09.1994
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Norm

MRG §27 Abs3
WGG 1979 §20 Abs1

Rechtssatz

Die dreijährige Verjährungsfrist des § 27 Abs 3 MRG gilt auch für die Rückforderung von gegen das WGG verstoßenden Entgelten.Die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 27, Absatz 3, MRG gilt auch für die Rückforderung von gegen das WGG verstoßenden Entgelten.

Entscheidungstexte

  • RS0070334">5 Ob 71/94
    Entscheidungstext OGH 06.09.1994 5 Ob 71/94
  • RS0070334">5 Ob 2355/96a
    Entscheidungstext OGH 12.11.1996 5 Ob 2355/96a
  • RS0070334">5 Ob 78/00g
    Entscheidungstext OGH 28.03.2000 5 Ob 78/00g
    Auch
  • RS0070334">5 Ob 22/08h
    Entscheidungstext OGH 14.05.2008 5 Ob 22/08h
    Auch; Beisatz: Auf die Rückforderung zulässig vereinbarter Leistungen, auch wenn diese Entgelt sind, konkret auf Rückzahlungsansprüche nach § 17 WGG, die erst mit Beendigung des Bestandverhältnisses entstehen, ist § 27 Abs 3 MRG jedoch nicht anwendbar, handelt es sich doch bei diesen Ansprüchen nicht um Rückforderungsansprüche von gegen das WGG verstoßenden Entgelten. Auch § 27 Abs 3 MRG unterwirft der dreijährigen Verjährungsfrist nur Rückforderungsansprüche von Leistungen, deren Forderung gesetzwidrig war. (T1)
  • RS0070334">8 Ob 12/13t
    Entscheidungstext OGH 04.03.2013 8 Ob 12/13t
    Vgl; Beisatz: Analoge Geltung des § 27 Abs 3 MRG außerhalb des Anwendungsbereichs des MRG. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0070334

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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