RS OGH 2019/6/25 9ObA801/94, 9ObA803/94, 9ObA222/98g, 9ObA215/99d, 9ObA332/99k, 9ObA238/02v, 8ObA45/

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Veröffentlicht am 14.09.1994
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Rechtssatz

Der Österreichische Gewerkschaftsbund ist eine kollektivvertragsfähige Körperschaft der Arbeitnehmer im Sinne des § 4 Abs 2 ArbVG. Die Kollektivvertragsfähigkeit wurde ihm vom Obereinigungsamt im Jahre 1957 zuerkannt; diese Zuerkennung gilt gemäß § 165 ArbVG auch nach dem Inkrafttreten des Arbeitsverfassungsgesetzes weiter.Der Österreichische Gewerkschaftsbund ist eine kollektivvertragsfähige Körperschaft der Arbeitnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ArbVG. Die Kollektivvertragsfähigkeit wurde ihm vom Obereinigungsamt im Jahre 1957 zuerkannt; diese Zuerkennung gilt gemäß Paragraph 165, ArbVG auch nach dem Inkrafttreten des Arbeitsverfassungsgesetzes weiter.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0051126

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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