Norm
ArbVG §4 Abs2Rechtssatz
Der Österreichische Gewerkschaftsbund ist eine kollektivvertragsfähige Körperschaft der Arbeitnehmer im Sinne des § 4 Abs 2 ArbVG. Die Kollektivvertragsfähigkeit wurde ihm vom Obereinigungsamt im Jahre 1957 zuerkannt; diese Zuerkennung gilt gemäß § 165 ArbVG auch nach dem Inkrafttreten des Arbeitsverfassungsgesetzes weiter.Der Österreichische Gewerkschaftsbund ist eine kollektivvertragsfähige Körperschaft der Arbeitnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ArbVG. Die Kollektivvertragsfähigkeit wurde ihm vom Obereinigungsamt im Jahre 1957 zuerkannt; diese Zuerkennung gilt gemäß Paragraph 165, ArbVG auch nach dem Inkrafttreten des Arbeitsverfassungsgesetzes weiter.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0051126Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.08.2019