TE OGH 2011/11/10 9ObA117/11p

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Veröffentlicht am 10.11.2011
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf und Mag. Ziegelbauer als weitere Richter (Senat gemäß § 11a Abs 3 Z 1 ASGG) in der Arbeitsrechtssache des Antragstellers Österreichischer Gewerkschaftsbund, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1, vertreten durch Dr. Walter Silbermayr, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegner 1. Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband für das Güterbeförderungsgewerbe, 1040 Wien, Wiedner Hauptstraße 68, und 2. Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Autobusunternehmungen, 1040 Wien, Wiedner Hauptstraße 63, beide vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung nach § 54 Abs 2 ASGG, folgendenDer Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf und Mag. Ziegelbauer als weitere Richter (Senat gemäß Paragraph 11 a, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG) in der Arbeitsrechtssache des Antragstellers Österreichischer Gewerkschaftsbund, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1, vertreten durch Dr. Walter Silbermayr, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegner 1. Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband für das Güterbeförderungsgewerbe, 1040 Wien, Wiedner Hauptstraße 68, und 2. Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Autobusunternehmungen, 1040 Wien, Wiedner Hauptstraße 63, beide vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung nach Paragraph 54, Absatz 2, ASGG, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Der Antrag der Erstantragsgegnerin auf Verlängerung der Frist zur Stellungnahme gemäß § 54 Abs 3 ASGG wird abgewiesen.1. Der Antrag der Erstantragsgegnerin auf Verlängerung der Frist zur Stellungnahme gemäß Paragraph 54, Absatz 3, ASGG wird abgewiesen.

2. Die der Zweitantragsgegnerin eingeräumte Frist zur Stellungnahme gemäß § 54 Abs 3 ASGG wird bis 22. 11. 2011 verlängert.2. Die der Zweitantragsgegnerin eingeräumte Frist zur Stellungnahme gemäß Paragraph 54, Absatz 3, ASGG wird bis 22. 11. 2011 verlängert.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Die Frist zur Äußerung gemäß § 54 Abs 3 ASGG ist eine richterliche Frist, die über begründeten Antrag verlängert werden kann (Neumayr in ZellKomm § 54 ASGG Rz 29). Allerdings muss der Antrag auf Verlängerung der Frist gemäß § 128 Abs 3 ZPO vor Ablauf der zu verlängernden Frist bei Gericht angebracht werden. Der Erstantragsgegnerin wurde der Auftrag zur Stellungnahme am 23. 9. 2011 zugestellt, sodass ihr erst nach Ablauf der Frist am 24. 10. 2011 elektronisch eingebrachter Antrag auf Fristverlängerung zurückzuweisen war (Buchegger in Fasching/Konecny² II/2 § 128 Rz 18).1. Die Frist zur Äußerung gemäß Paragraph 54, Absatz 3, ASGG ist eine richterliche Frist, die über begründeten Antrag verlängert werden kann (Neumayr in ZellKomm Paragraph 54, ASGG Rz 29). Allerdings muss der Antrag auf Verlängerung der Frist gemäß Paragraph 128, Absatz 3, ZPO vor Ablauf der zu verlängernden Frist bei Gericht angebracht werden. Der Erstantragsgegnerin wurde der Auftrag zur Stellungnahme am 23. 9. 2011 zugestellt, sodass ihr erst nach Ablauf der Frist am 24. 10. 2011 elektronisch eingebrachter Antrag auf Fristverlängerung zurückzuweisen war (Buchegger in Fasching/Konecny² II/2 Paragraph 128, Rz 18).

2. Dem mit der Beteiligung zweier Fachverbände und der dadurch erforderlichen Koordinierung sowie der Notwendigkeit der Einholung ergänzender Informationen begründeten (ebenfalls am 24. 10. 2011 eingebrachten) Antrag der Zweitantragsgegnerin, der der Auftrag zur Stellungnahme am 27. 9. 2011 zugestellt wurde, war hingegen Folge zu geben (§ 128 Abs 2 ZPO).2. Dem mit der Beteiligung zweier Fachverbände und der dadurch erforderlichen Koordinierung sowie der Notwendigkeit der Einholung ergänzender Informationen begründeten (ebenfalls am 24. 10. 2011 eingebrachten) Antrag der Zweitantragsgegnerin, der der Auftrag zur Stellungnahme am 27. 9. 2011 zugestellt wurde, war hingegen Folge zu geben (Paragraph 128, Absatz 2, ZPO).

Textnummer

E100016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:009OBA00117.11P.1110.000

Im RIS seit

09.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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