RS OGH 1994/9/20 5Ob543/94, 6Ob323/02x

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Veröffentlicht am 20.09.1994
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Norm

ABGB §443
ABGB §530 A
ABGB §530 B

Rechtssatz

Aus § 443 ABGB ergibt sich, daß die vom Liegenschaftserwerber übernommenen Lasten so zu tragen sind, wie sie sich aus dem Grundbuch ergeben. Die klare rechtliche Unterscheidung zwischen Dienstbarkeit und Reallast verbietet es überdies, ein als Dienstbarkeit der Wohnung eingetragenes Recht als Reallast des Ausgedinges zu behandeln.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0017131

Dokumentnummer

JJR_19940920_OGH0002_0050OB00543_9400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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