RS OGH 2025/6/4 4Ob563/94; 9ObA73/95 (9ObA74/95); 7Ob112/00x; 3Ob92/00a; 3Ob185/08i; 9Ob2/12b; 4Ob52

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Veröffentlicht am 20.09.1994
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Rechtssatz

Streitanhängigkeit besteht auch dann, wenn die Begehren nicht gleich sind, sondern ein Begehren das begriffliche Gegenteil des anderen Begehrens ist. Die Begehren müssen jedenfalls nach ihrem Inhalt in einem solchen Verhältnis stehen, dass die Sachentscheidung über die weitere Klage die erschöpfende Lösung der Rechtsfrage des bereits anhängigen Rechtsstreites zwingend zur Folge haben müsste.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0039246

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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