RS OGH 1994/9/22 12Os111/94, 11Os5/96, 13Os151/03, 14Os15/06x, 11Os104/12x, 14Os39/14p, 14Os9/20k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.09.1994
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Norm

StGB §5 E

Rechtssatz

Die Verwirklichung jeder Vorsatztat setzt in subjektiver Hinsicht zwar voraus, dass der Täter die für den Erfolgsunwert maßgeblichen Sachverhaltselemente in ihrer Bedeutung erkennt und sein Vorsatz dementsprechend die wesentlichen Tatbildmerkmale erfasst. Es ist allerdings nicht erforderlich, dass er auch die rechtliche Wertung der einer besonderen Auslegung bedürftigen normativen Begriffe juristisch exakt vornimmt. Vielmehr genügt es, dass er den sozialen Sinngehalt dieses Begriffes erkennt und sich auf diese Weise des spezifischen Unwerts der Rechtsgutverletzung zumindest in laienhafter Weise bewusst wird.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 111/94
    Entscheidungstext OGH 22.09.1994 12 Os 111/94
  • 11 Os 5/96
    Entscheidungstext OGH 04.06.1996 11 Os 5/96
    Vgl auch
  • 13 Os 151/03
    Entscheidungstext OGH 17.12.2003 13 Os 151/03
    Auch
  • 14 Os 15/06x
    Entscheidungstext OGH 04.04.2006 14 Os 15/06x
    Auch; nur: Es ist nicht erforderlich, dass der Täter auch die rechtliche Wertung der einer besonderen Auslegung bedürftigen normativen Begriffe juristisch exakt vornimmt. (T1)
  • 11 Os 104/12x
    Entscheidungstext OGH 09.10.2012 11 Os 104/12x
  • 14 Os 39/14p
    Entscheidungstext OGH 06.05.2014 14 Os 39/14p
    Vgl; Beisatz: Der Vorsatz des Täters muss zwar alle Tatbildelemente in ihrem sozialen Bedeutungsinhalt umfassen. Dabei genügt aber (bei deskriptiven wie bei normativen Tatbestandsmerkmalen) eine „Parallelwertung in der Laiensphäre“; genauer juristischer Kenntnisse bedarf es nicht. (T2)
  • 14 Os 9/20k
    Entscheidungstext OGH 17.03.2020 14 Os 9/20k
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0088928

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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