RS OGH 2026/2/18 12Os111/94; 11Os5/96; 13Os151/03; 14Os15/06x; 11Os104/12x; 14Os39/14p; 14Os9/20k; 1

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Veröffentlicht am 22.09.1994
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Rechtssatz

Die Verwirklichung jeder Vorsatztat setzt in subjektiver Hinsicht zwar voraus, dass der Täter die für den Erfolgsunwert maßgeblichen Sachverhaltselemente in ihrer Bedeutung erkennt und sein Vorsatz dementsprechend die wesentlichen Tatbildmerkmale erfasst. Es ist allerdings nicht erforderlich, dass er auch die rechtliche Wertung der einer besonderen Auslegung bedürftigen normativen Begriffe juristisch exakt vornimmt. Vielmehr genügt es, dass er den sozialen Sinngehalt dieses Begriffes erkennt und sich auf diese Weise des spezifischen Unwerts der Rechtsgutverletzung zumindest in laienhafter Weise bewusst wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0088928

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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