RS OGH 2012/7/25 9ObA165/94, 8ObA105/98v, 9ObA79/12a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.09.1994
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Norm

KollV für technische Angestellte allg
KollV für technische Angestellte §2 Z1

Rechtssatz

Mangels einer ausdrücklichen Erklärung über die Einstufungsfrage ist die Einstufung auf Grund der tatsächlichen Verwendung des Arbeitnehmers im Betrieb vorzunehmen. Zum Begriff Abteilungsleiter.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0064929

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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