Norm
GmbHG §41Rechtssatz
Das über eine Klage gemäß § 41 GmbHG eingeleitete Verfahren ist nur dann den Gemeinschuldnerprozessen gemäß § 6 Abs 3 KO zuzurechnen, wenn die mit der Nichtigerklärung bewirkte Aufhebung des Gesellschafterbeschlusses keine unmittelbare Wirkung auf die Konkursmasse entfaltet.Das über eine Klage gemäß Paragraph 41, GmbHG eingeleitete Verfahren ist nur dann den Gemeinschuldnerprozessen gemäß Paragraph 6, Absatz 3, KO zuzurechnen, wenn die mit der Nichtigerklärung bewirkte Aufhebung des Gesellschafterbeschlusses keine unmittelbare Wirkung auf die Konkursmasse entfaltet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0060188Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.02.2020