Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dorda Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei ***** S***** GmbH, *****, wegen Anfechtung eines Generalversammlungsbeschlusses, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 30. September 2019, GZ 2 R 104/19g-7, mit dem der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 21. Juli 2019, GZ 51 Cg 8/19m-2, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Zurücknahme der Klage wird hinsichtlich der Punkte 2. bis 4. des Klagebegehrens zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat bereits mit Beschluss vom 19. 12. 2019 über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Klägerin betreffend die Punkte 2. bis 4. des Klagebegehrens entschieden; dieser Beschluss wurde der Geschäftsstelle am 23. 12. 2019 zur Ausfertigung übergeben (§§ 415, 416 Abs 2 ZPO, § 78 EO). Die Zurücknahme der Klage vom 21. 1. 2020 ist im genannten Umfang in diesem Verfahrensstadium nicht mehr zulässig.Der Oberste Gerichtshof hat bereits mit Beschluss vom 19. 12. 2019 über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Klägerin betreffend die Punkte 2. bis 4. des Klagebegehrens entschieden; dieser Beschluss wurde der Geschäftsstelle am 23. 12. 2019 zur Ausfertigung übergeben (Paragraphen 415, 416, Absatz 2, ZPO, Paragraph 78, EO). Die Zurücknahme der Klage vom 21. 1. 2020 ist im genannten Umfang in diesem Verfahrensstadium nicht mehr zulässig.
Textnummer
E127477European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0060OB00213.19W.0123.000Im RIS seit
12.03.2020Zuletzt aktualisiert am
12.03.2020