TE OGH 2020/1/23 6Ob213/19w

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Veröffentlicht am 23.01.2020
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dorda Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei ***** S***** GmbH, *****, wegen Anfechtung eines Generalversammlungsbeschlusses, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 30. September 2019, GZ 2 R 104/19g-7, mit dem der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 21. Juli 2019, GZ 51 Cg 8/19m-2, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Zurücknahme der Klage wird hinsichtlich der Punkte 2. bis 4. des Klagebegehrens zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat bereits mit Beschluss vom 19. 12. 2019 über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Klägerin betreffend die Punkte 2. bis 4. des Klagebegehrens entschieden; dieser Beschluss wurde der Geschäftsstelle am 23. 12. 2019 zur Ausfertigung übergeben (§§ 415, 416 Abs 2 ZPO, § 78 EO). Die Zurücknahme der Klage vom 21. 1. 2020 ist im genannten Umfang in diesem Verfahrensstadium nicht mehr zulässig.

Textnummer

E127477

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0060OB00213.19W.0123.000

Im RIS seit

12.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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