§ 28 UVG soll das rechtliche Gehör des Unterhaltsschuldners wahren, und die Einwendung nach dieser Bestimmung sind dem § 35 EO nachgebildet.Paragraph 28, UVG soll das rechtliche Gehör des Unterhaltsschuldners wahren, und die Einwendung nach dieser Bestimmung sind dem Paragraph 35, EO nachgebildet.