RS OGH 1994/10/18 4Ob557/94, 9Ob261/97s, 1Ob2/02d, 10Ob57/08t, 1Ob240/09i, 3Ob96/15m, 3Ob172/16i, 9O

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Veröffentlicht am 18.10.1994
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Norm

ABGB §140

Rechtssatz

Eine solche Anspannung ist auch dann gerechtfertigt, wenn der Unterhaltspflichtige erhebliche Teile eines Verkaufserlöses ertraglos in luxuriöse Aufwendungen eines Hausbaus investiert hat. Der Anspannungsgrundsatz ist nicht auf das Einkommen beschränkt. Der Unterhaltspflichtige, der sein Vermögen ertraglos angelegt, kann auf eine erfolgversprechende Anlageform eines Verkaufserlöses angespannt werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 557/94
    Entscheidungstext OGH 18.10.1994 4 Ob 557/94
  • 9 Ob 261/97s
    Entscheidungstext OGH 27.08.1997 9 Ob 261/97s
    Auch; nur: Der Anspannungsgrundsatz ist nicht auf das Einkommen beschränkt. (T1)
  • 1 Ob 2/02d
    Entscheidungstext OGH 29.01.2002 1 Ob 2/02d
    Auch; Beisatz: Hier: Kauf einer luxuriösen Wohnung. (T2)
    Beisatz: Der Unterhaltspflicht sind zumindest jene Vorteile zu Grunde zu legen, die der Unterhaltspflichtige bei (vorübergehender) Inanspruchnahme einer billigeren Wohnmöglichkeit erlangt hätte. (T3)
  • 10 Ob 57/08t
    Entscheidungstext OGH 27.01.2009 10 Ob 57/08t
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Der Unterhaltspflichtige ist daher auf die zumutbarerweise erzielbaren Vermögenserträgnisse anzuspannen. Kapital ist somit unter Abwägung von Ertrag und Risiko möglichst erfolgversprechend anzulegen. (T4)
  • 1 Ob 240/09i
    Entscheidungstext OGH 15.12.2009 1 Ob 240/09i
    Auch; nur: Der Unterhaltspflichtige, der sein Vermögen ertraglos angelegt, kann auf eine erfolgversprechende Anlageform eines Verkaufserlöses angespannt werden. (T5)
    Beis wie T4
  • 3 Ob 96/15m
    Entscheidungstext OGH 15.07.2015 3 Ob 96/15m
    Auch; nur T5; Beis wie T4
  • 3 Ob 172/16i
    Entscheidungstext OGH 23.11.2016 3 Ob 172/16i
    Auch; Beisatz: Hier: Anspannung verneint, weil die Verwendung des Vermögens (zweckgebundene Ausgleichszahlung) der Sicherung der wirtschaftlichen Grundlage des Unterhaltspflichtigen (PKW zur beruflichen Nutzung) sowie der (Wieder-)Anschaffung im Aufteilungsverfahren verloren gegangener langlebiger Wirtschaftsgüter (Gartengestaltung) diente. (T6)
  • 9 Ob 71/16f
    Entscheidungstext OGH 29.11.2016 9 Ob 71/16f
    Auch; Beis wie T6
  • 3 Ob 9/19y
    Entscheidungstext OGH 20.02.2019 3 Ob 9/19y
    Auch; Beis wie T4; nur T5
  • 5 Ob 85/21t
    Entscheidungstext OGH 14.06.2021 5 Ob 85/21t
    Vgl; nur T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0047643

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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