Norm
UWG §20 Abs1Rechtssatz
Maßgebend für die Beurteilung, ob der Unterlassungsanspruch verjährt ist, ist der Zeitpunkt der Klageeinbringung und nicht jener, in dem weitere, in der Klage noch nicht erwähnte Verstöße behauptet werden, um den Wegfall der Wiederholungsgefahr zu widerlegen, wird doch mit diesem Vorbringen kein (neuer) Unterlassungsanspruch geltend gemacht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0079943Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.08.2011