RS OGH 1994/10/18 4Ob111/94, 4Ob98/00s, 4Ob37/11m

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Veröffentlicht am 18.10.1994
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Norm

UWG §20 Abs1

Rechtssatz

Maßgebend für die Beurteilung, ob der Unterlassungsanspruch verjährt ist, ist der Zeitpunkt der Klageeinbringung und nicht jener, in dem weitere, in der Klage noch nicht erwähnte Verstöße behauptet werden, um den Wegfall der Wiederholungsgefahr zu widerlegen, wird doch mit diesem Vorbringen kein (neuer) Unterlassungsanspruch geltend gemacht.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 111/94
    Entscheidungstext OGH 18.10.1994 4 Ob 111/94
  • 4 Ob 98/00s
    Entscheidungstext OGH 12.04.2000 4 Ob 98/00s
    Auch; nur: Maßgebend für die Beurteilung, ob der Unterlassungsanspruch verjährt ist, ist der Zeitpunkt der Klageeinbringung und nicht jener, in dem weitere, in der Klage noch nicht erwähnte Verstöße behauptet werden. (T1)
  • 4 Ob 37/11m
    Entscheidungstext OGH 21.06.2011 4 Ob 37/11m
    Vgl; Beisatz: Wenn anspruchsbegründender Sachverhalt eine – behauptetermaßen unzulässige – Ankündigung eines Gewinnspiels ist, ändert ein ergänzendes Vorbringen einer weiteren Einzelmaßnahme (hier: Ankündigung in einer weiteren Zeitungsausgabe) nicht den Klagegrund, sodass die Unterbrechungswirkung der Klage aufrecht bleibt. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0079943

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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