Norm
StPO §498Rechtssatz
Aus § 498 StPO ergibt sich das Verbot, nach Beschlußfassung über die endgültige Strafnachsicht in der Sache nochmals zu entscheiden.Aus Paragraph 498, StPO ergibt sich das Verbot, nach Beschlußfassung über die endgültige Strafnachsicht in der Sache nochmals zu entscheiden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0101852Dokumentnummer
JJR_19941018_OGH0002_0110OS00137_9400000_001