Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 12.September 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Mag.Strieder, Dr.Rouschal und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Berger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Hartmut Z***** wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Telfs vom 8.Februar 1996, GZ U 8/96-4, und einen davorgelegenen Vorgang nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr.Raunig, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten, zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 12.September 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Mag.Strieder, Dr.Rouschal und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Berger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Hartmut Z***** wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Telfs vom 8.Februar 1996, GZ U 8/96-4, und einen davorgelegenen Vorgang nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr.Raunig, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten, zu Recht erkannt:
Spruch
Der gemeinsam mit der Strafverfügung des Bezirksgerichtes Telfs vom 8. Februar 1996, AZ U 8/96 (ON 4), gefaßte Beschluß auf Absehen vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zum AZ U 284/92 des Bezirksgerichtes Telfs und Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre gemäß § 494 a Abs 1 Z 2 StPO verletzt das Gesetz in der Bestimmung des § 494 a Abs 3 StPO sowie in dem in § 498 StPO und im XX.Hauptstück der Strafprozeßordnung verankerten Grundsatz der materiellen Rechtskraft.Der gemeinsam mit der Strafverfügung des Bezirksgerichtes Telfs vom 8. Februar 1996, AZ U 8/96 (ON 4), gefaßte Beschluß auf Absehen vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zum AZ U 284/92 des Bezirksgerichtes Telfs und Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 2, StPO verletzt das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 494, a Absatz 3, StPO sowie in dem in Paragraph 498, StPO und im römisch zwanzig.Hauptstück der Strafprozeßordnung verankerten Grundsatz der materiellen Rechtskraft.
Dieser Beschluß wird (ersatzlos) aufgehoben, der Antrag der Anklagebehörde auf Widerruf wird abgewiesen.
Text
Gründe:
Hartmut Z***** wurde mit Strafverfügung des Bezirksgerichtes Telfs vom 28.Oktober 1992 (rechtskräftig seit 27.November 1992), GZ U 284/92-4, wegen des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls nach §§ 127 und 15 StGB zu einer unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen Geldstrafe verurteilt. Mit in Rechtskraft erwachsenem Beschluß vom 2.Jänner 1996, ON 10, wurde diese Strafe endgültig nachgesehen.Hartmut Z***** wurde mit Strafverfügung des Bezirksgerichtes Telfs vom 28.Oktober 1992 (rechtskräftig seit 27.November 1992), GZ U 284/92-4, wegen des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls nach Paragraphen 127 und 15 StGB zu einer unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen Geldstrafe verurteilt. Mit in Rechtskraft erwachsenem Beschluß vom 2.Jänner 1996, ON 10, wurde diese Strafe endgültig nachgesehen.
Mit unbeeinsprucht gebliebener weiterer Strafverfügung des Bezirksgerichtes Telfs vom 8.Februar 1996, GZ U 8/96-4, wurde Hartmut Z***** wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 (begangen am 9.November 1995) StGB zu einer Geldstrafe verurteilt; in auf Nichtbeachtung der Vorschrift des § 494 a Abs 3 StPO (Einsichtnahme in die Akten über die frühere Verurteilung) gegründeter Unkenntnis der endgültigen Strafnachsicht sah das Bezirksgericht Telfs gleichzeitig gemäß § 494 a (ergänze: Abs 1 Z 2) StPO vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zum AZ U 284/92 des Bezirksgerichtes Telfs ab und verlängerte die Probezeit auf fünf Jahre.Mit unbeeinsprucht gebliebener weiterer Strafverfügung des Bezirksgerichtes Telfs vom 8.Februar 1996, GZ U 8/96-4, wurde Hartmut Z***** wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, (begangen am 9.November 1995) StGB zu einer Geldstrafe verurteilt; in auf Nichtbeachtung der Vorschrift des Paragraph 494, a Absatz 3, StPO (Einsichtnahme in die Akten über die frühere Verurteilung) gegründeter Unkenntnis der endgültigen Strafnachsicht sah das Bezirksgericht Telfs gleichzeitig gemäß Paragraph 494, a (ergänze: Absatz eins, Ziffer 2,) StPO vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zum AZ U 284/92 des Bezirksgerichtes Telfs ab und verlängerte die Probezeit auf fünf Jahre.
Rechtliche Beurteilung
Der zuletzt bezeichnete Beschluß verletzt - wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - das Gesetz in der Bestimmung des § 494 a Abs 3 StPO sowie in dem in § 498 StPO und im XX.Hauptstück der Strafprozeßordnung verankerten Grundsatz der materiellen Rechtskraft. Da sich die gesetzwidrige Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre zum Nachteil des Verurteilten auswirkt, war der die Probezeit verhängende Beschluß des Bezirksgerichtes Telfs aufzuheben und im übrigen wie im Spruch zu erkennen.Der zuletzt bezeichnete Beschluß verletzt - wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 494, a Absatz 3, StPO sowie in dem in Paragraph 498, StPO und im römisch zwanzig.Hauptstück der Strafprozeßordnung verankerten Grundsatz der materiellen Rechtskraft. Da sich die gesetzwidrige Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre zum Nachteil des Verurteilten auswirkt, war der die Probezeit verhängende Beschluß des Bezirksgerichtes Telfs aufzuheben und im übrigen wie im Spruch zu erkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:0150OS00133.96.0912.000Dokumentnummer
JJT_19960912_OGH0002_0150OS00133_9600000_000