Norm
StGB §74 Z5Rechtssatz
Eine Drohung mit einer Verletzung an der Ehre entspricht den Begriffsmerkmalen des § 74 Z 5 StGB dann, wenn damit eine Minderung des Ansehens und der Achtung einer Person in den Augen der für sie maßgeblichen Umwelt verbunden ist.Eine Drohung mit einer Verletzung an der Ehre entspricht den Begriffsmerkmalen des Paragraph 74, Ziffer 5, StGB dann, wenn damit eine Minderung des Ansehens und der Achtung einer Person in den Augen der für sie maßgeblichen Umwelt verbunden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0092529Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.02.2023