RS OGH 1994/10/20 6Ob586/94, 4Ob2010/96h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.1994
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Norm

LBG §9 Abs1 Z3
ZPO §362 Abs1

Rechtssatz

Nach § 9 Abs 1 Z3 LBG hat das Gutachten die Bewertung unter Darlegung des angewendeten Wertermittlungsverfahrens und der Gründe für die Auswahl des angewendeten Verfahrens oder allenfalls angewendeten Verfahrensverbindung zu enthalten. Damit werden über die in den Verfahrensgesetzen enthaltenen generellen Bestimmungen über Gutachten von Sachverständigen (zB § 362 Abs 1 ZPO) hinaus die spezifischen Inhaltserfordernisse des Bewertungsgutachtens, und zwar jedes Bewertungsgutachtens, angeführt.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 586/94
    Entscheidungstext OGH 20.10.1994 6 Ob 586/94
  • 4 Ob 2010/96h
    Entscheidungstext OGH 26.03.1996 4 Ob 2010/96h
    Auch; Beisatz: Der Sachverständige hat die Bewertung unter Darlegung des angewendeten Wertermittlungsverfahrens und der Gründe für die Auswahl des angewendeten Verfahrens oder der allenfalls angewendeten Verfahrensverbindung anzuführen (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0040608

Dokumentnummer

JJR_19941020_OGH0002_0060OB00586_9400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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