Norm
LBG §9 Abs1 Z3Rechtssatz
Nach § 9 Abs 1 Z3 LBG hat das Gutachten die Bewertung unter Darlegung des angewendeten Wertermittlungsverfahrens und der Gründe für die Auswahl des angewendeten Verfahrens oder allenfalls angewendeten Verfahrensverbindung zu enthalten. Damit werden über die in den Verfahrensgesetzen enthaltenen generellen Bestimmungen über Gutachten von Sachverständigen (zB § 362 Abs 1 ZPO) hinaus die spezifischen Inhaltserfordernisse des Bewertungsgutachtens, und zwar jedes Bewertungsgutachtens, angeführt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0040608Dokumentnummer
JJR_19941020_OGH0002_0060OB00586_9400000_002