RS OGH 1994/10/20 6Ob626/94 (6Ob627/94)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.1994
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Norm

ZPO §406 Ab
ZPO §567 Abs4
  1. ZPO § 567 heute
  2. ZPO § 567 gültig ab 01.04.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  3. ZPO § 567 gültig von 01.03.1997 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1997
  4. ZPO § 567 gültig von 01.10.1979 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 140/1979

Rechtssatz

§ 567 Abs 4 ZPO eröffnet die Möglichkeit, die - rechtsgeschäftliche - Kündigungserklärung mit der klageweisen Geltendmachung des aus der Kündigung abgeleiteten Räumungsanspruches zu verbinden. Der wesentliche Inhalt dieser Regelung liegt in der Ausnahme vom Grundsatz des § 406 ZPO, weil der Räumungsanspruch im Entscheidungszeitpunkt noch nicht fällig sein muß und zu einer künftigen Leistung verurteilt werden darf.Paragraph 567, Absatz 4, ZPO eröffnet die Möglichkeit, die - rechtsgeschäftliche - Kündigungserklärung mit der klageweisen Geltendmachung des aus der Kündigung abgeleiteten Räumungsanspruches zu verbinden. Der wesentliche Inhalt dieser Regelung liegt in der Ausnahme vom Grundsatz des Paragraph 406, ZPO, weil der Räumungsanspruch im Entscheidungszeitpunkt noch nicht fällig sein muß und zu einer künftigen Leistung verurteilt werden darf.

Entscheidungstexte

  • RS0041220">6 Ob 626/94
    Entscheidungstext OGH 20.10.1994 6 Ob 626/94

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0041220

Dokumentnummer

JJR_19941020_OGH0002_0060OB00626_9400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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