Norm
GRBG §7 Abs1Rechtssatz
Die Vorführung eines der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht ferngebliebenen Beschuldigten, der weder unter Aufforderung zum persönlichen Erscheinen (§§ 455 Abs 2, 459 StPO) noch unter Androhung der Vorführung (§ 221 Abs 1 in Verbindung mit § 447 StPO) gehörig geladen worden war, verletzt diesen im Grundrecht auf persönliche Freiheit.Die Vorführung eines der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht ferngebliebenen Beschuldigten, der weder unter Aufforderung zum persönlichen Erscheinen (Paragraphen 455, Absatz 2, 459, StPO) noch unter Androhung der Vorführung (Paragraph 221, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 447, StPO) gehörig geladen worden war, verletzt diesen im Grundrecht auf persönliche Freiheit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0060954Dokumentnummer
JJR_19941025_OGH0002_0150OS00152_9400000_001