Norm
ABGB §881 1ARechtssatz
Nach dem durch die Abwicklung eines Überweisungsauftrags bestimmten Vertragsverhältnis zwischen überweisender Bank und Empfangsbank hat diese deren Weisungen zu beachten. Aus diesem Vertragsverhältnis sind sowohl dem Überweisenden wie auch dem Überweisungsempfänger Schutzwirkungen zuzubilligen. Daher hat die Empfangsbank dem Überweisenden wie dem Überweisungsempfänger für Vermögensschäden einzustehen, die aus ihrem Verschulden bei der Gestion mit dem überwiesenen Betrag entstehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0029458Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.04.2016