Rechtssatz
Daß der von einem Mitmieter verwirklichte Vertragsauflösungsgrund auch gegen den anderen Mitmieter wirkt, gilt nicht für die Nichtzahlung des Mietzinses; für dessen Zahlung ist jeder Mitmieter, wenn auch solidarisch mit dem anderen, voll verantwortlich; er muß aber auch, wenn die Folgen des § 1118 ABGB abgeleitet werden sollen, nicht nur mitgeklagt, sondern zuvor auch persönlich und, wenn er an anderer Stelle wohnt, gesondert gemahnt werden.Daß der von einem Mitmieter verwirklichte Vertragsauflösungsgrund auch gegen den anderen Mitmieter wirkt, gilt nicht für die Nichtzahlung des Mietzinses; für dessen Zahlung ist jeder Mitmieter, wenn auch solidarisch mit dem anderen, voll verantwortlich; er muß aber auch, wenn die Folgen des Paragraph 1118, ABGB abgeleitet werden sollen, nicht nur mitgeklagt, sondern zuvor auch persönlich und, wenn er an anderer Stelle wohnt, gesondert gemahnt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0025263Im RIS seit
08.11.1994Zuletzt aktualisiert am
11.02.2026