RS OGH 1994/11/10 8ObA282/94, 9ObA122/97z, 10ObS183/98d, 8ObA10/00d, 10ObS49/01f, 8ObA135/01p, 10ObS

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Veröffentlicht am 10.11.1994
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Norm

ASGG §46 Abs2
ZPO §519 Abs1 Z2 H

Rechtssatz

In arbeitsrechtlichen und sozialrechtlichen Verfahren ist die Zulässigkeit eines Rekurses nach dem § 519 Abs 1 Z 2 ZPO im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen des § 46 Abs 2 ASGG auszusprechen; dies ergibt sich aus der Verweisungsbestimmung des § 46 Abs 2 ASGG. Ohne einen solchen Ausspruch ist ein Aufhebungsbeschluss und Zurückverweisungsbeschluss gemäß § 496 Abs 1 ZPO nicht anfechtbar. (§ 48 ASGG)

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0043896

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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