Norm
ASGG §46 Abs2Rechtssatz
In arbeitsrechtlichen und sozialrechtlichen Verfahren ist die Zulässigkeit eines Rekurses nach dem § 519 Abs 1 Z 2 ZPO im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen des § 46 Abs 2 ASGG auszusprechen; dies ergibt sich aus der Verweisungsbestimmung des § 46 Abs 2 ASGG. Ohne einen solchen Ausspruch ist ein Aufhebungsbeschluss und Zurückverweisungsbeschluss gemäß § 496 Abs 1 ZPO nicht anfechtbar. (§ 48 ASGG)In arbeitsrechtlichen und sozialrechtlichen Verfahren ist die Zulässigkeit eines Rekurses nach dem Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz 2, ASGG auszusprechen; dies ergibt sich aus der Verweisungsbestimmung des Paragraph 46, Absatz 2, ASGG. Ohne einen solchen Ausspruch ist ein Aufhebungsbeschluss und Zurückverweisungsbeschluss gemäß Paragraph 496, Absatz eins, ZPO nicht anfechtbar. (Paragraph 48, ASGG)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0043896Zuletzt aktualisiert am
19.03.2010