Norm
ASGG §7Rechtssatz
Die Zuständigkeitsnorm des § 7 ASGG steht einer Delegierung nicht entgegen: sie schließt zwar die Gerichtsstände der JN aus, lässt aber § 31 JN unberührt.Die Zuständigkeitsnorm des Paragraph 7, ASGG steht einer Delegierung nicht entgegen: sie schließt zwar die Gerichtsstände der JN aus, lässt aber Paragraph 31, JN unberührt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0046279Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.06.2023