Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Faber und den Hofrat Dr. Annerl als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei M*, geboren * 1982, *, vertreten durch die Orsini und Rosenberg & Striessnig Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Invaliditätspension, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht mit dem Auftrag rückgeleitet, die in § 31 Abs 3 JN vorgesehenen Äußerungen abzugeben bzw einzuholen.Der Akt wird dem Erstgericht mit dem Auftrag rückgeleitet, die in Paragraph 31, Absatz 3, JN vorgesehenen Äußerungen abzugeben bzw einzuholen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Der in Deutschland wohnhafte Kläger begehrt mit der beim zuständigen (vgl § 7 Abs 2 Z 1 ASGG) Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht eingebrachten Klage die Leistung einer Invaliditätspension ab „2. September 2022“ im gesetzlichen Ausmaß, in eventu die Gewährung der „gesetzlich vorgesehenen“ Rehabilitationsmaßnahmen. [1] Der in Deutschland wohnhafte Kläger begehrt mit der beim zuständigen vergleiche Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, ASGG) Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht eingebrachten Klage die Leistung einer Invaliditätspension ab „2. September 2022“ im gesetzlichen Ausmaß, in eventu die Gewährung der „gesetzlich vorgesehenen“ Rehabilitationsmaßnahmen.
[2] Die beklagte Pensionsversicherungsanstalt bestreitet.
[3] Der Kläger beantragt die Delegierung gemäß § 2 Abs 1 ASGG, § 31 JN an das Arbeits- und Sozialgericht Wien, weil eine Anreise dorthin für ihn einfacher sei, der Klagevertreter seinen Kanzleisitz in Wien habe und der Bescheid von der Landesstelle Wien stamme. [3] Der Kläger beantragt die Delegierung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, ASGG, Paragraph 31, JN an das Arbeits- und Sozialgericht Wien, weil eine Anreise dorthin für ihn einfacher sei, der Klagevertreter seinen Kanzleisitz in Wien habe und der Bescheid von der Landesstelle Wien stamme.
[4] Das Erstgericht legte den Delegierungsantrag dem Obersten Gerichtshof vor, ohne zuvor der Beklagten eine Äußerung abzufordern und ohne eine eigene Stellungnahme abzugeben.
[5] § 31 Abs 3 JN sieht vor, dass vor der Entscheidung die zur Aufklärung notwendigen Äußerungen von den Parteien und von dem Gericht, das zur Verhandlung und Entscheidung an sich zuständig wäre, abverlangt sind. Der Akt ist daher zur Abgabe dieser Äußerungen an das Erstgericht zurückzustellen. [5] Paragraph 31, Absatz 3, JN sieht vor, dass vor der Entscheidung die zur Aufklärung notwendigen Äußerungen von den Parteien und von dem Gericht, das zur Verhandlung und Entscheidung an sich zuständig wäre, abverlangt sind. Der Akt ist daher zur Abgabe dieser Äußerungen an das Erstgericht zurückzustellen.
Textnummer
E138100European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:0100NC00013.23B.0421.000Im RIS seit
02.06.2023Zuletzt aktualisiert am
02.06.2023