- RS0026555">10 ObS 156/93
- RS0026555">10 ObS 97/94
Auch
- RS0026555">10 ObS 51/94
nur: Der Unterschied zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit ist rein maßlich und nur aus den Umständen des Einzelfalles ableitbar. Nicht jede Übertretung einer Unfallverhütungsvorschrift bedeutet grobe Fahrlässigkeit. Für die Beurteilung des Verschuldens ist ein objektiver, jedoch nach Betriebshierarchie typisierender Maßstab anzulegen. (T1)
- RS0026555">10 ObS 217/94
nur T1
- 10 ObS 156/93
nur T1
- RS0026555">10 ObS 228/94
nur T1
- RS0026555">10 ObS 84/95
nur T1
- RS0026555">10 ObS 2338/96p
Entscheidungstext OGH 05.11.1996 10 ObS 2338/96p
nur T1
- RS0026555">10 ObS 39/98b
nur T1
- RS0026555">10 ObS 321/98y
nur T1
- RS0026555">8 ObA 301/98t
nur: Der Unterschied zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit ist rein maßlich und nur aus den Umständen des Einzelfalles ableitbar. (T2)
- RS0026555">8 ObA 336/98i
nur: Für die Beurteilung des Verschuldens ist ein objektiver, jedoch nach Betriebshierarchie typisierender Maßstab anzulegen. (T3)
- RS0026555">8 ObA 308/00b
Auch
- RS0026555">9 ObA 294/01b
nur: Nicht jede Übertretung einer Unfallverhütungsvorschrift bedeutet grobe Fahrlässigkeit. (T4)
- 8 Ob 77/02t
Entscheidungstext OGH 17.04.2002 8 Ob 77/02t
Auch; nur T1
- RS0026555">8 ObA 73/03y
Auch; Beisatz: Die Beurteilung des Grades der Fahrlässigkeit stellt eine Frage des Einzelfalls dar, die nur im Falle grober Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen im Sinne des
§ 502 Abs 1 ZPO an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden kann. (T5)
Veröff: SZ 2004/141
- RS0026555">9 ObA 49/04b
nur: Der Unterschied zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit ist rein maßlich und nur aus den Umständen des Einzelfalles ableitbar. Nicht jede Übertretung einer Unfallverhütungsvorschrift bedeutet grobe Fahrlässigkeit. (T6)
Veröff: SZ 2004/138
- RS0026555">7 Ob 214/04b
Auch; nur T2; Beis wie T5
- RS0026555">7 Ob 143/04m
Vgl auch; Beis wie T5
- RS0026555">8 ObA 16/07x
Auch; Beis wie T5
- RS0026555">2 Ob 89/08i
Auch; nur T2; nur T4; Beisatz: Bei der Relevanz des Verhaltens der betroffenen Dienstnehmer hat genauso wie bei der Dienstgeberin der Grundsatz zu gelten, dass der Verschuldensgrad eben nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. (T7)
- RS0026555">2 Ob 114/08s
Auch; nur T2; Beis wie T5
- RS0026555">9 ObA 104/08x
Auch; nur: Für die Beurteilung des Verschuldens ist ein objektiver Maßstab anzulegen; für die Beurteilung des primären Schutznormadressaten ist auf die Pflichten eines Unternehmers abzustellen, wobei auf die Sachverständigenhaftung abzustellen und ein erhöhter Diligenzmaßstab anzulegen ist. (T8)
- RS0026555">9 ObA 70/08x
Auch; nur T2; Beis ähnlich wie T5
- RS0026555">10 ObS 27/09g
Auch; Beisatz: Nach der ständigen Rechtsprechung (auch des erkennenden Senats) zum Begriff der groben Fahrlässigkeit reicht das Zuwiderhandeln gegen Unfallverhütungsvorschriften für sich allein zur Annahme grober Fahrlässigkeit nicht aus. (T9)
- RS0026555">10 ObS 193/09v
Auch; Beis wie T9
- RS0026555">9 ObA 9/10d
Auch; nur: Bei Beurteilung der Pflichten eines Unternehmens sind die Kriterien der Sachverständigenhaftung maßgeblich und ist somit ein erhöhter Diligenzmaßstab anzulegen. (T10)
nur T4; Beis ähnlich wie T9
- RS0026555">9 ObA 52/09a
Auch; nur T2; Beis wie T5
- RS0026555">2 Ob 110/12h
Entscheidungstext OGH 28.06.2012 2 Ob 110/12h
Auch; nur T2; Beis wie T5
- RS0026555">8 ObA 7/13g
Entscheidungstext OGH 04.03.2013 8 ObA 7/13g
Vgl auch; nur T2
- RS0026555">9 ObA 19/13d
Entscheidungstext OGH 29.05.2013 9 ObA 19/13d
Auch; nur T1; Beis wie T5
- RS0026555">4 Ob 35/13w
Entscheidungstext OGH 23.05.2013 4 Ob 35/13w
Auch; nur T4; nur T8
- RS0026555">10 ObS 51/13t
Entscheidungstext OGH 28.05.2013 10 ObS 51/13t
nur T1
- RS0026555">9 ObA 94/13h
Entscheidungstext OGH 29.10.2013 9 ObA 94/13h
Auch; Beis wie T5
- RS0026555">8 ObA 90/13p
Entscheidungstext OGH 28.04.2014 8 ObA 90/13p
Vgl auch
- RS0026555">9 ObA 78/15h
Entscheidungstext OGH 24.06.2015 9 ObA 78/15h
Vgl auch; Beis wie T5
- RS0026555">1 Ob 188/15a
Entscheidungstext OGH 22.10.2015 1 Ob 188/15a
Vgl; Beis wie T5
- RS0026555">2 Ob 61/15g
Entscheidungstext OGH 16.12.2015 2 Ob 61/15g
Auch; nur T2; nur T4; Beis wie T5
- RS0026555">9 ObA 44/16k
Entscheidungstext OGH 21.04.2016 9 ObA 44/16k
Auch; Beis wie T5
- RS0026555">8 ObA 26/17g
Entscheidungstext OGH 30.05.2017 8 ObA 26/17g
Vgl auch; Beis ähnlich wie T5
- RS0026555">9 ObA 41/20z
Vgl; Beisatz: Die Übertretung von Unfallverhütungsvorschriften und Dienstnehmerschutzbestimmungen muss insoweit an sich noch kein grobes Verschulden begründen. (T11)
- RS0026555">8 ObA 93/22t
Vgl; nur T4; Beis nur wie T5
- RS0026555">8 ObA 20/23h
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.05.2023 8 ObA 20/23h
vgl; Beisatz: Ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt, ist stets nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. (T12)
- RS0026555">9 ObA 3/24t
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.01.2024 9 ObA 3/24t
nur T2
- RS0026555">8 ObA 78/23p
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 15.02.2024 8 ObA 78/23p
vgl; nur T10
- RS0026555">2 Ob 116/24h
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.07.2024 2 Ob 116/24h
nur: Ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt, ist stets nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. (T13)
Beisatz: Hier: Beurteilung des Verschuldens hinsichtlich der erforderlichen Sichtkontrollen, bei Bäumen eines Waldes, die auf die Straße zu stürzen drohen. (T14)