RS OGH 2024/7/25 10ObS156/93; 10ObS97/94; 10ObS51/94; 10ObS217/94; 10ObS156/93; 10ObS228/94; 10ObS84

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Veröffentlicht am 23.11.1994
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Rechtssatz

Der Unterschied zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit ist rein maßlich und nur aus den Umständen des Einzelfalles ableitbar. Nicht jede Übertretung einer Unfallverhütungsvorschrift bedeutet grobe Fahrlässigkeit. Für die Beurteilung des Verschuldens ist ein objektiver, jedoch nach Betriebshierarchie typisierender Maßstab anzulegen; für die Beurteilung des primären Schutznormadressaten ist auf die Pflichten eines Unternehmers abzustellen, wobei auf die Sachverständigenhaftung abzustellen und ein erhöhter Diligenzmaßstab anzulegen ist. (Eingehende Auseinandersetzung mit den Auffassungen Dörners, Die Integritätsabgeltung nach dem ASVG (1994)).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0026555

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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