Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende, den Hofrat Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin Mag. Korn als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Parteien 1. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Landesstelle Graz, Göstinger Straße 26, 8020 Graz, 2. Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Steiermark, Josef-Pongratz-Platz 1, 8011 Graz, beide vertreten durch Dr. Peter Schaden und Mag. Werner Thurner, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagten Parteien 1. T* GmbH, *, vertreten durch die B&S Böhmdorfer Schender Rechtsanwälte GmbH in Wien, und 2. M*, vertreten durch Hämmerle & Hämmerle Rechtsanwälte GmbH in Schladming, wegen 12.701,84 EUR sA und Feststellung (Streitwert: 10.000 EUR), über die außerordentliche Revision der zweitbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. November 2023, GZ 7 Ra 17/23h-52, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der zweitbeklagten Partei wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Das Urteil des Berufungsgerichts vom 29. 11. 2023 wurde dem Zweitbeklagten am 1. 12. 2023 zugestellt. Gegen diese Entscheidung erhob der Zweitbeklagte am 16. 1. 2024 eine außerordentliche Revision.
[2] Die Revisionsfrist beträgt 4 Wochen (§ 505 Abs 2 ZPO). § 222 ZPO ist nicht anzuwenden (§ 39 Abs 4 ASGG). Die außerordentliche Revision des Zweitbeklagten war daher als verspätet zurückzuweisen. [2] Die Revisionsfrist beträgt 4 Wochen (Paragraph 505, Absatz 2, ZPO). Paragraph 222, ZPO ist nicht anzuwenden (Paragraph 39, Absatz 4, ASGG). Die außerordentliche Revision des Zweitbeklagten war daher als verspätet zurückzuweisen.
Textnummer
E140537European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:009OBA00003.24T.0124.001Im RIS seit
19.02.2024Zuletzt aktualisiert am
19.02.2024