RS OGH 2026/1/28 4Ob137/94; 4Ob57/11b; 4Ob67/11y; 4Ob174/25d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.12.1994
beobachten
merken

Norm

GewO 1994 §227
RAO §8 Abs3
  1. GewO 1994 § 227 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 63/1997
  1. RAO § 8 heute
  2. RAO § 8 gültig ab 01.07.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2008
  3. RAO § 8 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  4. RAO § 8 gültig von 01.06.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/1999

Rechtssatz

Aus § 8 Abs 3 RAO ergibt sich deutlich, daß es kein umfassendes Monopol der Rechtsanwälte zur berufsmäßigen Parteienvertretung gibt und daß sich die Berechtigung zu einer sachlich begrenzten Parteienvertretung (auch) auf gewerberechtliche Vorschriften gründen kann. Für die Beurteilung des Umfanges der Gewerbeberechtigung sind gemäß § 29 GewO 1994 im Zweifelsfall auch die in den beteiligten gewerblichen Kreisen bestehenden Anschauungen und Vereinbarungen heranzuziehen.Aus Paragraph 8, Absatz 3, RAO ergibt sich deutlich, daß es kein umfassendes Monopol der Rechtsanwälte zur berufsmäßigen Parteienvertretung gibt und daß sich die Berechtigung zu einer sachlich begrenzten Parteienvertretung (auch) auf gewerberechtliche Vorschriften gründen kann. Für die Beurteilung des Umfanges der Gewerbeberechtigung sind gemäß Paragraph 29, GewO 1994 im Zweifelsfall auch die in den beteiligten gewerblichen Kreisen bestehenden Anschauungen und Vereinbarungen heranzuziehen.

Entscheidungstexte

  • RS0060182">4 Ob 137/94
    Entscheidungstext OGH 06.12.1994 4 Ob 137/94
  • RS0060182">4 Ob 57/11b
    Entscheidungstext OGH 10.05.2011 4 Ob 57/11b
    Auch; Beisatz: Hier: Rechtsschutzversicherung iSd § 158j Abs 1 VersVG. (T1); Veröff: SZ 2011/61
  • RS0060182">4 Ob 67/11y
    Entscheidungstext OGH 19.10.2011 4 Ob 67/11y
    Vgl auch; Beisatz: Soweit der Gesetzgeber außerhalb der RAO anordnet, dass Kammern in bestimmten Bereichen berechtigt oder verpflichtet sind, Rechtsberatung oder Rechtsvertretung anzubieten, hat dies als spezielle Regelung Vorrang vor dem Rechtsanwaltsvorbehalt des § 8 Abs 2 RAO; dies gilt auch dann, wenn die Beratung oder Vertretung entgeltlich und damit „berufsmäßig“ erfolgt. (T2); Beisatz: Hier: § 4 AKG. (T3)
  • RS0060182">4 Ob 174/25d
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.01.2026 4 Ob 174/25d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0060182

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten