Beisatz: Dieselben Überlegungen, derentwegen Schmerzengeld als Sonderbedarf von der Unterhaltsbemessungsgrundlage auszunehmen ist, gelten auch hinsichtlich der Zinserträge aus Schmerzengeld. (T1); Veröff: SZ 2010/137
Vgl auch; Beisatz: Eine deutsche Conterganrente ist unterhaltsrechtlich nicht wie Schmerzengeld, sondern wie ein nach österreichischem Recht gewährtes Pflegegeld zu beurteilen. Siehe auch RS0085165 und RS0111082. (T2)