- RS0085165">3 Ob 570/95
Veröff: SZ 68/247
- RS0085165">5 Ob 2233/96k
Entscheidungstext OGH 10.09.1996 5 Ob 2233/96k
Vgl auch; Beisatz: An den Nachweis der Notwendigkeit zusätzlicher, vom Sozialversicherungsträger nicht gedeckter Behandlungsmaßnahmen ist, um ihre Kosten als existentiellen Aufwand zur Lebensführung des Unterhaltsschuldners anerkennen zu können, ein besonders strenger Maßstab anzulegen (hier: nicht anerkannt für Kosten eines Fitnessstudios). (T1)
- RS0085165">3 Ob 2200/96t
Entscheidungstext OGH 26.06.1996 3 Ob 2200/96t
- RS0085165">3 Ob 401/97k
- RS0085165">1 Ob 180/98x
Beisatz: Dies muss auch dann gelten, wenn es nicht die Krankheit das Unterhaltsschuldners zu berücksichtigen gilt, sondern um den krankheitsbedingten Sonderbedarf eines konkurrierenden unterhaltsberechtigten Kindes geht. (T2)
- RS0085165">1 Ob 357/99b
Vgl; Beisatz: Der Unterhaltspflichtige ist für das Vorliegen eines solchen gesundheitsbedingten Mehraufwands beweispflichtig. (T3); Beisatz: Ob ein solcher Mehraufwand im Einzelfall ausreichend dargetan wurde, ist eine Tatfrage. (T4)
- RS0085165">9 Ob 94/00i
Vgl; Beis wie T4
- RS0085165">3 Ob 122/08z
Beis wie T3
- RS0085165">1 Ob 217/08f
Beisatz: Hier: Pflegebedingte Mehraufwendungen, die nicht vom Pflegegeld gedeckt sind. (T5)
- RS0085165">8 Ob 31/09f
Beis wie T3; Beis wie T4
- RS0085165">5 Ob 241/10t
Beis wie T5; Beisatz: Hier: Unterhaltsrechtlich ist eine (deutsche) Conterganrente nicht anders zu beurteilen als ein nach österreichischem Recht gewährtes Pflegegeld. In dem Umfang, in dem der behinderungsbedingte Mehrbedarf durch das vom Vater bezogene Pflegegeld und die Conterganrente ausgeglichen wird, kann er die Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht schmälern. (T6)
- RS0085165">4 Ob 86/11t
Entscheidungstext OGH 20.09.2011 4 Ob 86/11t
- RS0085165">4 Ob 178/11x
Entscheidungstext OGH 20.12.2011 4 Ob 178/11x
Vgl; Beisatz: Hier: Keine Obliegenheitsverletzung, wenn der Unterhaltspflichtige einer Weisung des Strafgerichts folgt, eine gesundheitsbezogene Maßnahme iSd §§ 11, 39 SMG in einer bestimmten privaten sozialtherapeutischen Einrichtung durchzuführen, obwohl er dort keinen Anspruch auf Krankengeld hat. (T7)
- RS0085165">8 Ob 1/13z
Entscheidungstext OGH 24.01.2013 8 Ob 1/13z
Beis wie T3; Beisatz: Voraussetzung ist allerdings, dass es sich um konkret nachgewiesene, unvermeidbare Kosten handelt, die aus ärztlicher Sicht zur Heilung oder Besserung einer Krankheit oder zur Linderung von Schmerzen und Krankheitsfolgen bzw zur Erhaltung, Besserung oder Linderung des psychischen Gesundheitszustands notwendig sind und den allgemeinen Lebensbedarf übersteigen. Außerdem können nur solche Ausgaben die Unterhaltsbemessungsgrundlage verringern, die auch ein pflichtbewusster Elternteil unter Berücksichtigung seiner Einkommens? und Vermögensverhältnisse und der Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten zur Erhaltung seiner Gesundheit aufgewendet hätte. (T8);
Beisatz: Abzugsfähig sind solche notwendigen Arzt- bzw Behandlungskosten überdies nur soweit, als sie nicht konkret von der Sozialversicherung abgedeckt sind. (T9);
Beisatz: Die Entschädigung des Sachwalters nach
§ 276 ABGB ist als behinderungsbedingter Mehraufwand abzugsfähig. (T10)
- RS0085165">9 Ob 56/12v
Entscheidungstext OGH 29.01.2013 9 Ob 56/12v
Beisatz: Zu Kosten einer In-vitro-Fertilisation siehe
RS0128629. (T11)
- RS0085165">10 Ob 58/13x
Entscheidungstext OGH 25.03.2014 10 Ob 58/13x
Auch
- RS0085165">6 Ob 58/17y
Entscheidungstext OGH 19.04.2017 6 Ob 58/17y
Beis wie T8; Beis wie T9
- RS0085165">9 Ob 30/22k
Beisatz: Hier: Kosten der Erziehungsberatung. (T12)
- RS0085165">4 Ob 138/24h
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.01.2025 4 Ob 138/24h
vgl; Beisatz: Ob ein bestimmter Tatsachenkern naheliegt und wahr ist, kann ebenfalls nur aufgrund der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden und begründet daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd §§ 528 Abs 1, 502 Abs 1 ZPO, solange den Vorinstanzen keine zur Wahrung der Rechtssicherheit und Rechtseinheit aufzugreifende Fehlbeurteilung unterlaufen ist. (T13)
- RS0085165">10 Ob 60/24g
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 11.02.2025 10 Ob 60/24g
Beisatz: Abzugsfähig sind solche Kosten aber nur soweit, als sie die ihm zur Verfügung stehenden Einnahme auch tatsächlich verringern. Das ist unter anderem dann nicht der Fall, wenn sie konkret von der Sozialversicherung oder durch zweckgewidmete Zuwendungen Dritter abgedeckt werden. (T14)
Beisatz: Auf Kosten eines Trägers der Sozialhilfe in einer stationären Einrichtung untergebrachte Personen sollen daher nicht (auch nicht teilweise) von ihren Unterhaltspflichten befreit werden. Demgemäß ist bei der Bemessung der Unterhaltspflicht auch von den gesamten, das heißt den ungeschmälerten Einkünften der untergebrachten Person auszugehen (T15)
Beisatz: Hier vergleichbare Situation, wenn der Unterhaltspflichtige in einer Einrichtung verpflegt wird, zumal der mittels Legalzession auf den Sozialversicherungsträger übergehende Anspruch auf Pension bei Bestehen einer Unterhaltspflicht von 80 vH auf (hier) 50 vH verringert und der "frei" gewordene Pensionsteil dem Unterhaltsberechtigten vorbehalten bzw unmittelbar ausbezahlt wird (
§ 324 Abs 3 ASVG). Der Sozialhilfeträger tritt im Ergebnis sohin zugunsten des unterhaltsberechtigten Angehören zurück. (T16)
Anm: Vgl auch 8 Ob 1/13z, 10 Ob 29/14h.