RS OGH 1994/12/14 13Ns17/94 (13Nds119/94), 14Ns22/06f, 12Ns56/07t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.1994
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Norm

StPO §72 Abs1

Rechtssatz

Das Gesetz geht in § 72 Abs 1 StPO von dem Grundsatz aus, daß bei keinem Richter Unbefangenheit und Unparteilichkeit mit Grund angezweifelt werden sollen, gleichgültig, ob eine solche Befangenheit tatsächlich vorliegt. Ist kein Grund vorhanden, der die Eignung besitzt, bei einem Außenstehenden Zweifel an der vollen Unvoreingenommenheit und Vorurteilsfreiheit zu erwecken, dann kann Befangenheit nicht angenommen werden. Eine bloß subjektive Besorgnis der Befangenheit (EvBl 1956/255) vermag eine Änderung in der Person des verfassungsmäßig garantierten (Art 83 Abs 2 B-VG) gesetzlichen Richters nicht zu begründen.

Entscheidungstexte

  • 13 Ns 17/94
    Entscheidungstext OGH 14.12.1994 13 Ns 17/94
  • 14 Ns 22/06f
    Entscheidungstext OGH 04.04.2006 14 Ns 22/06f
    nur: Ist kein Grund vorhanden, der die Eignung besitzt, bei einem Außenstehenden Zweifel an der vollen Unvoreingenommenheit und Vorurteilsfreiheit zu erwecken, dann kann Befangenheit nicht angenommen werden. Eine bloß subjektive Besorgnis der Befangenheit vermag eine Änderung in der Person des verfassungsmäßig garantierten (Art 83 Abs 2 B-VG) gesetzlichen Richters nicht zu begründen. (T1)
  • 12 Ns 56/07t
    Entscheidungstext OGH 18.07.2007 12 Ns 56/07t
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0097041

Dokumentnummer

JJR_19941214_OGH0002_0130NS00017_9400000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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