Norm
StPO §72 Abs1Rechtssatz
Das Gesetz geht in § 72 Abs 1 StPO von dem Grundsatz aus, daß bei keinem Richter Unbefangenheit und Unparteilichkeit mit Grund angezweifelt werden sollen, gleichgültig, ob eine solche Befangenheit tatsächlich vorliegt. Ist kein Grund vorhanden, der die Eignung besitzt, bei einem Außenstehenden Zweifel an der vollen Unvoreingenommenheit und Vorurteilsfreiheit zu erwecken, dann kann Befangenheit nicht angenommen werden. Eine bloß subjektive Besorgnis der Befangenheit (EvBl 1956/255) vermag eine Änderung in der Person des verfassungsmäßig garantierten (Art 83 Abs 2 B-VG) gesetzlichen Richters nicht zu begründen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0097041Dokumentnummer
JJR_19941214_OGH0002_0130NS00017_9400000_003