RS OGH 1995/1/10 14Os178/94, 11Os77/97 (11Os78/97), 13Os111/99, 11Os13/17x, 14Os91/21w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.01.1995
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Norm

StGB §201 Abs2

Rechtssatz

Beim Verbrechen der (minderschweren) Vergewaltigung nach § 201 Abs2 StGB reicht jede Art von Gewalt im Sinne des Einsatzes nicht ganz unerheblicher physischer Kraft zur Überwindung eines wirklichen oder vermuteten Widerstandes aus. In diese Sinne stellt sich das Drücken des Opfers sowohl mit einem Fuß als auch mit der Hand zum erigierten Glied des Täters als Anwendung von - wenn auch im untersten Bereich gelegener - Gewalt zum Zwecke der Abnötigung eines Oralverkehrs dar.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 178/94
    Entscheidungstext OGH 10.01.1995 14 Os 178/94
  • 11 Os 77/97
    Entscheidungstext OGH 26.08.1997 11 Os 77/97
    Auch; nur: Beim Verbrechen der (minderschweren) Vergewaltigung nach § 201 Abs2 StGB reicht jede Art von Gewalt im Sinne des Einsatzes nicht ganz unerheblicher physischer Kraft zur Überwindung eines wirklichen oder vermuteten Widerstandes aus. (T1); Beisatz: Gewalt, die dazu bestimmt und geeignet ist, den entgegengesetzten Willen des Opfers im Hinblick auf dessen Kräftezustand und in der Lage, in der es sich befindet, zu beugen, stellt auch dann ein Mittel zur Abnötigung eines Geschlechtsverkehrs oder diesem gleichzusetzender Handlungen dar, wenn das Opfer aus Angst keinen Widerstand leistet. (T2)
  • 13 Os 111/99
    Entscheidungstext OGH 24.11.1999 13 Os 111/99
    Auch; nur T1; Beis wie T2
  • 11 Os 13/17x
    Entscheidungstext OGH 21.03.2017 11 Os 13/17x
    Auch; Beis wie T2
  • 14 Os 91/21w
    Entscheidungstext OGH 14.09.2021 14 Os 91/21w
    Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Erfolgt der Einsatz von Gewalt nicht mit der Zielrichtung der Vornahme eines Geschlechtsverkehrs (gegen den Willen des Opfers) wird das Tatbild des § 201 StGB auch dann nicht erfüllt, wenn das Opfer aufgrund deren tätlichen Angriffs eingeschüchtert ist und einen späteren ? wenn auch gegen seinen Willen ? ohne Einsatz eines tatbildgemäßen Nötigungsmittels vorgenommenen Geschlechtsverkehr nur aus Angst vor weiteren Übergriffen über sich ergehen lässt. Diesfalls kommt eine Subsumtion nach § 205a Abs 1 StGB in Frage. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0095240

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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