RS OGH 1995/1/13 5Ob4/95

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Veröffentlicht am 13.01.1995
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Norm

MRG §16
MRG aF §16 Abs4

Rechtssatz

Die Anpassung der gesetzlichen Höchstsätze an die inflationäre Entwicklung, die § 16 Abs 4 aF MRG vorsieht, hat für sich allein keinen Einfluß auf die Höhe des vereinbarten Hauptmietzinses. Wird also eine entsprechende Anpassung nicht ausdrücklich vereinbart, bleibt es beim vertraglichen fixierten Hauptmietzins auch dann, wenn sich auf Grund der Indexveränderungen die gesetzlichen Obergrenzen erhöhen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0069921

Dokumentnummer

JJR_19950113_OGH0002_0050OB00004_9500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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