Norm
WEG idF 3.WÄG §1 Abs4Rechtssatz
Ein Verstoß gegen § 1 Abs 4 WEG liegt vor, wenn die ausschließliche Benützung des für die Begründung von Wohnungseigentum ausersehenen Objekts durch den Wohnungseigentümer nicht gewährleistet ist. Wohnungseigentum an einer Wohnung, durch die andere Hausbewohner gehen müssen, um die ihnen zur (Mitnutzung) Nutzung zugewiesene Teile der Liegenschaft zu erreichen, kann daher nur dann geschaffen werden, wenn die betroffenen Wohnungsteile (Durchgangszimmer) aus dem Wohnungsverband des künftigen Wohnungseigentümers ausgenommen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0083242Dokumentnummer
JJR_19950113_OGH0002_0050OB00005_9500000_001