RS OGH 1995/1/17 4Ob575/94, 4Ob2054/96d, 1Ob52/97x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.01.1995
beobachten
merken

Norm

MRG §30 Abs2 Z3 A

Rechtssatz

Zweck des Kündigungsgrundes ist es, im Interesse der Hausgemeinschaft die Ruhe im Haus zu gewährleisten (MietSlg 38449). Es sollen ganz offensichtlich der Vermieter und jene Mitbewohner des Hauses geschützt werden, "die nicht in Frieden leben können, weil es dem bösen Nachbarn nicht gefällt" (MietSlg 3947).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0070398

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten