Norm
MRG §30 Abs2 Z3 ARechtssatz
Zweck des Kündigungsgrundes ist es, im Interesse der Hausgemeinschaft die Ruhe im Haus zu gewährleisten (MietSlg 38449). Es sollen ganz offensichtlich der Vermieter und jene Mitbewohner des Hauses geschützt werden, "die nicht in Frieden leben können, weil es dem bösen Nachbarn nicht gefällt" (MietSlg 3947).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0070398Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.10.2018