Norm
ABGB §1079Rechtssatz
Hat der Käufer einer Liegenschaft aufgrund der Einsicht in einen Pachtvertrag Kenntnis vom Vorkaufsrecht des Liegenschaftspächters gehabt, ist damit allein ein möglicher Vertragsbruch des Verkäufers noch nicht offenkundig. Der Käufer darf trotz Kenntnis der Vertragsbestimmung davon ausgehen, der Verkäufer habe sich mit dem Vorkaufsberechtigten über die Nichtausübung von dessen Recht geeinigt. Eine Nachforschungspflicht trifft ihn bei dieser Sachlage nicht. Auch macht der Rechtsbesitz des Pächters aufgrund des Pachtvertrages dessen obligatorisches Vorkaufsrecht für den Käufer nicht deutlich erkennbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0048280Dokumentnummer
JJR_19950127_OGH0002_0010OB00503_9500000_002