Norm
WRG §77Rechtssatz
Für die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde zur Entscheidung in § 85 Abs 1 Satz 1 WRG ist es unerheblich, aus welchen Gründen eine gütliche Einigung nicht erzielt werden konnte; auch durch einen erfolglosen Versuch der Einsetzung eines satzungsgemäßen Schlichtungsorgans geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Wasserrechtsbehörde über.Für die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde zur Entscheidung in Paragraph 85, Absatz eins, Satz 1 WRG ist es unerheblich, aus welchen Gründen eine gütliche Einigung nicht erzielt werden konnte; auch durch einen erfolglosen Versuch der Einsetzung eines satzungsgemäßen Schlichtungsorgans geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Wasserrechtsbehörde über.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0082178Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.10.2020