RS OGH 2020/7/23 1Ob46/94, 1Ob47/00v, 18ONc2/20v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.1995
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Norm

WRG §77
WRG §85 Abs1

Rechtssatz

Für die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde zur Entscheidung in § 85 Abs 1 Satz 1 WRG ist es unerheblich, aus welchen Gründen eine gütliche Einigung nicht erzielt werden konnte; auch durch einen erfolglosen Versuch der Einsetzung eines satzungsgemäßen Schlichtungsorgans geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Wasserrechtsbehörde über.Für die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde zur Entscheidung in Paragraph 85, Absatz eins, Satz 1 WRG ist es unerheblich, aus welchen Gründen eine gütliche Einigung nicht erzielt werden konnte; auch durch einen erfolglosen Versuch der Einsetzung eines satzungsgemäßen Schlichtungsorgans geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Wasserrechtsbehörde über.

Entscheidungstexte

  • RS0082178">1 Ob 46/94
    Entscheidungstext OGH 27.01.1995 1 Ob 46/94
  • RS0082178">1 Ob 47/00v
    Entscheidungstext OGH 28.03.2000 1 Ob 47/00v
    Vgl; Beisatz: Die Wasserrechtsbehörde hat über alle aus dem Genossenschaftsverhältnis entspringenden Streitfälle zu entscheiden, aber nicht auch Streitigkeiten über Schadenersatzansprüche beziehungsweise Unterlassungsansprüche. (T1); Veröff: SZ 73/57
  • RS0082178">18 ONc 2/20v
    Entscheidungstext OGH 23.07.2020 18 ONc 2/20v
    Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0082178

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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