RS OGH 2025/11/11 1Ob639/94; 7Ob255/01b; 2Ob106/06m; 2Ob105/12y; 1Ob27/15z; 6Ob238/20y; 6Ob45/21t; 3

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Veröffentlicht am 27.01.1995
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Norm

MRG §30 Abs2 Z4 F
MRG §30 Abs2 Z4 G
  1. MRG § 30 heute
  2. MRG § 30 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2001
  3. MRG § 30 gültig von 01.03.1991 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991
  1. MRG § 30 heute
  2. MRG § 30 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2001
  3. MRG § 30 gültig von 01.03.1991 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991

Rechtssatz

Eine auf eine konkrete Untervermietung eingeschränkte Zustimmung enthält nicht auch die Zustimmung für spätere oder andere Fälle. Nur so weit die Erlaubnis reicht, liegt darin ein Verzicht auf den Kündigungsgrund (vgl MietSlg 32358).Eine auf eine konkrete Untervermietung eingeschränkte Zustimmung enthält nicht auch die Zustimmung für spätere oder andere Fälle. Nur so weit die Erlaubnis reicht, liegt darin ein Verzicht auf den Kündigungsgrund vergleiche MietSlg 32358).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0070635

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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