RS OGH 1995/1/27 1Ob639/94, 4Ob2050/96s

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Veröffentlicht am 27.01.1995
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Norm

ABGB §914 IIId
MRG §30 Abs2 Z4 F
MRG §30 Abs2 Z4 G

Rechtssatz

Beschränken die Vertragsparteien eines Hauptmietvertrags eine zulässige Untervermietung auf ein namentlich genanntes Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person, dann ist klar, daß nicht die Untermieterin selbst, sondern nur natürliche Personen die Wohnung benützen; der Kreis dieser natürlichen Personen ist allerdings auf Geschäftsführer, Gesellschafter und Dienstnehmer des untermietenden Unternehmens beschränkt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0041438

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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