RS OGH 1995/1/31 14Os167/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.1995
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Norm

StGB §117 Abs2
  1. StGB § 117 heute
  2. StGB § 117 gültig ab 01.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2017
  3. StGB § 117 gültig von 01.01.2016 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  4. StGB § 117 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2009
  5. StGB § 117 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  6. StGB § 117 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Der verletzte Beamte (oder Seelsorger) kann in den Fällen des § 117 Abs 2 StGB auch selbst Privatanklage erheben, wenn er innerhalb der Frist des § 46 Abs 1 StPO ohne vorangehende Anfrage des öffentlichen Anklägers unwiderruflich - und ausdrücklich - erklärt, die erforderliche Ermächtigung nicht zu erteilen, oder eine der zur Ermächtigung erforderlichen Erklärungen des Verletzten und der diesem vorgesetzten Stelle auf Anfrage des öffentlichen Anklägers verweigert wird (§ 2 Abs 2 StPO). Niemals bedarf aber ein Beamter (Seelsorger) der Zustimmung seiner vorgesetzten Stelle zur Ausübung seines Privatanklagerechtes.Der verletzte Beamte (oder Seelsorger) kann in den Fällen des Paragraph 117, Absatz 2, StGB auch selbst Privatanklage erheben, wenn er innerhalb der Frist des Paragraph 46, Absatz eins, StPO ohne vorangehende Anfrage des öffentlichen Anklägers unwiderruflich - und ausdrücklich - erklärt, die erforderliche Ermächtigung nicht zu erteilen, oder eine der zur Ermächtigung erforderlichen Erklärungen des Verletzten und der diesem vorgesetzten Stelle auf Anfrage des öffentlichen Anklägers verweigert wird (Paragraph 2, Absatz 2, StPO). Niemals bedarf aber ein Beamter (Seelsorger) der Zustimmung seiner vorgesetzten Stelle zur Ausübung seines Privatanklagerechtes.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0093483

Dokumentnummer

JJR_19950131_OGH0002_0140OS00167_9400000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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