RS OGH 1995/2/7 14Os138/94

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Veröffentlicht am 07.02.1995
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Norm

FinStrG §53 Abs7

Rechtssatz

Die Vorschrift des § 53 Abs 7 FinStrG hat den Fall im Auge, daß jemand in Tateinheit einen Tatbestand des gerichtlichen Strafrechts (also einer ausschließlich den Gerichten nach allgemeinem Strafrecht zur Aburteilung zugewiesenen strafbaren Handlung) und den Tatbestand eines Finanzvergehens hergestellt hat, wobei das Finanzvergehen für sich allein (ohne Rücksicht auf das eintätige Zusammentreffen) nicht in die Zuständigkeit des Gerichts, sondern in diejenige der Finanzstrafbehörde einschlägt (Dorazil-Harbich Anmerkung 9 zu § 53 FinStrG).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0086906

Dokumentnummer

JJR_19950207_OGH0002_0140OS00138_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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