Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 7.Februar 1995 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Erdei als Schriftführer, in der Strafsache gegen Antal B***** wegen des Finanzvergehens des gewerbsmäßigen Schmuggels nach §§ 35 Abs 1, 38 Abs 1 lit a FinStrG und eines anderen Deliktes über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom 29.Juni 1994, GZ 7 Vr 399/94-42, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 7.Februar 1995 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Erdei als Schriftführer, in der Strafsache gegen Antal B***** wegen des Finanzvergehens des gewerbsmäßigen Schmuggels nach Paragraphen 35, Absatz eins, 38, Absatz eins, Litera a, FinStrG und eines anderen Deliktes über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom 29.Juni 1994, GZ 7 römisch fünf r 399/94-42, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der ungarische Staatsangehörige Antal B***** (zu 1./) des Finanzvergehens des gewerbsmäßigen Schmuggels nach §§ 35 Abs 1, 38 Abs 1 lit a FinStrG und (zu 2./) des Finanzvergehens des vorsätzlichen Eingriffs in die Rechte des Tabakmonopols gemäß § 44 Abs 1 lit c FinStrG (idF vor BGBl 1994/681) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde der ungarische Staatsangehörige Antal B***** (zu 1./) des Finanzvergehens des gewerbsmäßigen Schmuggels nach Paragraphen 35, Absatz eins, 38, Absatz eins, Litera a, FinStrG und (zu 2./) des Finanzvergehens des vorsätzlichen Eingriffs in die Rechte des Tabakmonopols gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Litera c, FinStrG in der Fassung vor BGBl 1994/681) schuldig erkannt.
Laut dem (gekürzt zusammengefaßten) Schuldspruch hat er in der Zeit von September 1993 bis 21.April 1994 vorsätzlich
1./ anläßlich mehrerer Einreisen aus Ungarn nach Österreich eingangsabgabenpflichtige Waren, nämlich 241 Stangen Filterzigaretten im Schätzwert von 31.915,81 S unter Verletzung einer zollrechtlichen Stellungspflicht dem Zollverfahren entzogen, wobei es ihm darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen;
2./ zu seinem Vorteil die unter Punkt 1./ angeführten Waren des Tabakmonopols mit einem Inlandsverschleißpreis von 93.040 S dem im § 2 Tabakmonopolgesetz normierten Einfuhrverbot zuwider eingeführt.2./ zu seinem Vorteil die unter Punkt 1./ angeführten Waren des Tabakmonopols mit einem Inlandsverschleißpreis von 93.040 S dem im Paragraph 2, Tabakmonopolgesetz normierten Einfuhrverbot zuwider eingeführt.
Rechtliche Beurteilung
Der Angeklagte bekämpft diesen Schuldspruch mit einer auf die Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welche einer Überprüfung nicht standhält.Der Angeklagte bekämpft diesen Schuldspruch mit einer auf die Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welche einer Überprüfung nicht standhält.
Entgegen der Mängelrüge (Z 5) bedeutet die Bezugnahme des Erstgerichtes auf Angaben des "Zeugen Gerhard K*****" (US 4) keine Berücksichtigung eines Beweismittels, welches in der Hauptverhandlung nicht vorgekommen ist. Aus dem gesamten Inhalt der Entscheidungsgründe folgt vielmehr, daß insoweit eine Namensverwechslung vorliegt und sich das Schöffengericht hier in Wahrheit auf die Angaben des Zeugen Otto V***** (richtig: V*****, S 11, 15) gestützt hat. Dies ist zweifelsfrei dem - in den Urteilsgründen übrigens erwähnten (US 7) - Unterbleiben einer Zeugenvernehmung des Gerhard K***** und dem Hinweis auf eine Aussage des (versehentlich mit dem Familiennamen "K***** bezeichneten) Zeugen V***** über Zigarettenpreise (US 8 iVm S 166) zu entnehmen. Die Falschbezeichnung des Namens eines Zeugen stellt zwar ein Formgebrechen dar, vermag aber nach Lage des Falles die inhaltliche Tragweite der erstgerichtlichen Erwägungen über die Beweisführung in keiner Weise zu beeinträchtigen, sodaß der eingewendete Begründungsmangel nicht vorliegt.Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5,) bedeutet die Bezugnahme des Erstgerichtes auf Angaben des "Zeugen Gerhard K*****" (US 4) keine Berücksichtigung eines Beweismittels, welches in der Hauptverhandlung nicht vorgekommen ist. Aus dem gesamten Inhalt der Entscheidungsgründe folgt vielmehr, daß insoweit eine Namensverwechslung vorliegt und sich das Schöffengericht hier in Wahrheit auf die Angaben des Zeugen Otto V***** (richtig: V*****, S 11, 15) gestützt hat. Dies ist zweifelsfrei dem - in den Urteilsgründen übrigens erwähnten (US 7) - Unterbleiben einer Zeugenvernehmung des Gerhard K***** und dem Hinweis auf eine Aussage des (versehentlich mit dem Familiennamen "K***** bezeichneten) Zeugen V***** über Zigarettenpreise (US 8 in Verbindung mit S 166) zu entnehmen. Die Falschbezeichnung des Namens eines Zeugen stellt zwar ein Formgebrechen dar, vermag aber nach Lage des Falles die inhaltliche Tragweite der erstgerichtlichen Erwägungen über die Beweisführung in keiner Weise zu beeinträchtigen, sodaß der eingewendete Begründungsmangel nicht vorliegt.
Von dem als Grundlage eines weiteren Einwandes in der Nichtigkeitsbeschwerde vorausgesetzten Gegensatz zwischen der Aussage des Zeugen N***** einerseits und der Aussage des Zeugen V***** andererseits darüber, ob der Angeklagte den für die Zigaretten bezahlten Kaufpreis sogleich oder erst am nächsten Tag beziffert habe, kann schon deshalb keine Rede sein, weil sich die Zeugenbekundungen nicht auf dieselbe Vernehmung und demnach nicht auf ein identes Geschehen beziehen. Der Polizeibeamte N***** schilderte die Befragung des Angeklagten nach dessen Anhaltung vor dem Einschreiten des Zollamtes Linz (S 164) und der Zollwachebeamte V***** berichtete über die spätere Vernehmung nach Übernahme der Amtshandlung durch die Finanzstrafbehörde erster Instanz (S 165 f). Unterschiedliche Aussagen der Zeugen jeweils über Äußerungen des Angeklagten bei diesen getrennten Vorgängen bedeuten daher keineswegs miteinander unvereinbare Beweisergebnisse, weshalb es insoweit an der von der Nichtigkeitsbeschwerde angenommenen und für erörterungsbedürftig gehaltenen Widersprüchlichkeit fehlt. Zum zusätzlich erhobenen Beschwerdevorwurf der Aktenwidrigkeit sei noch angemerkt, daß eine aktenwidrige Entscheidungsbegründung in der Bedeutung des angerufenen Nichtigkeitsgrundes nur bei unrichtiger Wiedergabe des Inhalts einer Aussage oder eines anderen Beweismittels vorliegt (Mayerhofer-Rieder StPO3 § 281 Z 5 ENr 185) und ein solches Falschzitat gar nicht behauptet wird.Von dem als Grundlage eines weiteren Einwandes in der Nichtigkeitsbeschwerde vorausgesetzten Gegensatz zwischen der Aussage des Zeugen N***** einerseits und der Aussage des Zeugen V***** andererseits darüber, ob der Angeklagte den für die Zigaretten bezahlten Kaufpreis sogleich oder erst am nächsten Tag beziffert habe, kann schon deshalb keine Rede sein, weil sich die Zeugenbekundungen nicht auf dieselbe Vernehmung und demnach nicht auf ein identes Geschehen beziehen. Der Polizeibeamte N***** schilderte die Befragung des Angeklagten nach dessen Anhaltung vor dem Einschreiten des Zollamtes Linz (S 164) und der Zollwachebeamte V***** berichtete über die spätere Vernehmung nach Übernahme der Amtshandlung durch die Finanzstrafbehörde erster Instanz (S 165 f). Unterschiedliche Aussagen der Zeugen jeweils über Äußerungen des Angeklagten bei diesen getrennten Vorgängen bedeuten daher keineswegs miteinander unvereinbare Beweisergebnisse, weshalb es insoweit an der von der Nichtigkeitsbeschwerde angenommenen und für erörterungsbedürftig gehaltenen Widersprüchlichkeit fehlt. Zum zusätzlich erhobenen Beschwerdevorwurf der Aktenwidrigkeit sei noch angemerkt, daß eine aktenwidrige Entscheidungsbegründung in der Bedeutung des angerufenen Nichtigkeitsgrundes nur bei unrichtiger Wiedergabe des Inhalts einer Aussage oder eines anderen Beweismittels vorliegt (Mayerhofer-Rieder StPO3 Paragraph 281, Ziffer 5, ENr 185) und ein solches Falschzitat gar nicht behauptet wird.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) schließlich, mit welcher der Beschwerdeführer die Gerichtszuständigkeit für die Ahndung des Finanzvergehens des vorsätzlichen Eingriffs in die Rechte des Tabakmonopols nach § 44 Abs 1 lit c FinStrG (aF) in Frage stellt, versagt von vornherein schon aus formalen Gründen. Die ins Treffen geführte Vorschrift des § 53 Abs 7 FinStrG hat den Fall im Auge, daß jemand in Tateinheit einen Tatbestand des gerichtlichen Strafrechts (also einer ausschließlich den Gerichten nach allgemeinem Strafrecht zur Aburteilung zugewiesenen strafbaren Handlung) und den Tatbestand eines Finanzvergehens hergestellt hat, wobei das Finanzvergehen für sich allein (ohne Rücksicht auf das eintätige Zusammentreffen) nicht in die Zuständigkeit des Gerichts, sondern in diejenige der Finanzstrafbehörde einschlägt (Dorazil-Harbich Anm 9 zu § 53 FinStrG). Dieser Fall liegt hier nicht vor. Die Beschwerde geht daher insoweit von der urteilsfremden Prämisse aus, daß neben dem Monopoleingriff auch ein Sachverhalt angenommen worden wäre, der einem Tatbestand des allgemeinen Strafrechts entspricht. Sie verfehlt damit die prozeßordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes, die sich am tatsächlichen Inhalt des angefochtenen Urteils zu orientieren und davon ausgehend den Nachweis eines Rechtsirrtums anzutreten hat.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) schließlich, mit welcher der Beschwerdeführer die Gerichtszuständigkeit für die Ahndung des Finanzvergehens des vorsätzlichen Eingriffs in die Rechte des Tabakmonopols nach Paragraph 44, Absatz eins, Litera c, FinStrG (aF) in Frage stellt, versagt von vornherein schon aus formalen Gründen. Die ins Treffen geführte Vorschrift des Paragraph 53, Absatz 7, FinStrG hat den Fall im Auge, daß jemand in Tateinheit einen Tatbestand des gerichtlichen Strafrechts (also einer ausschließlich den Gerichten nach allgemeinem Strafrecht zur Aburteilung zugewiesenen strafbaren Handlung) und den Tatbestand eines Finanzvergehens hergestellt hat, wobei das Finanzvergehen für sich allein (ohne Rücksicht auf das eintätige Zusammentreffen) nicht in die Zuständigkeit des Gerichts, sondern in diejenige der Finanzstrafbehörde einschlägt (Dorazil-Harbich Anmerkung 9 zu Paragraph 53, FinStrG). Dieser Fall liegt hier nicht vor. Die Beschwerde geht daher insoweit von der urteilsfremden Prämisse aus, daß neben dem Monopoleingriff auch ein Sachverhalt angenommen worden wäre, der einem Tatbestand des allgemeinen Strafrechts entspricht. Sie verfehlt damit die prozeßordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes, die sich am tatsächlichen Inhalt des angefochtenen Urteils zu orientieren und davon ausgehend den Nachweis eines Rechtsirrtums anzutreten hat.
Demnach sei nur noch am Rande vermerkt, daß die hier zum Tragen kommende Zuständigkeitsvorschrift jene des § 53 Abs 3 FinStrG ist, die sich auf das Zusammentreffen von Finanzvergehen bezieht, für deren Ahndung bei gesonderter Betrachtung einerseits das Gericht, andererseits die Finanzstrafbehörde kompetent wäre.Demnach sei nur noch am Rande vermerkt, daß die hier zum Tragen kommende Zuständigkeitsvorschrift jene des Paragraph 53, Absatz 3, FinStrG ist, die sich auf das Zusammentreffen von Finanzvergehen bezieht, für deren Ahndung bei gesonderter Betrachtung einerseits das Gericht, andererseits die Finanzstrafbehörde kompetent wäre.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher zum Teil als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO), im übrigen aber als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt (§ 285 d Abs 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO) schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher zum Teil als offenbar unbegründet (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO), im übrigen aber als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO) schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285, i StPO).
Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in § 390 a StPO begründet.Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in Paragraph 390, a StPO begründet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:0140OS00138.9406.0207.0Dokumentnummer
JJT_19950207_OGH0002_0140OS00138_9400016_000