Norm
ABGB §1096 A1Rechtssatz
Der Vermieter kann sich weder auf eine bereits anfängliche Nichtigkeit des Vertrages nach § 879 Abs 1 ABGB wegen der Bauvorschriften zuwiderlaufenden Vereinbarung der Benützung zu Wohnzwecken noch auf nachträgliche Unmöglichkeit wegen bescheidmäßiger Untersagung der Benützung zu Wohnzwecken oder wegen einer entsprechenden Gesetzesänderung (§ 1112 ABGB) berufen, wenn ihm die Verschaffung des bedungenen Gebrauches möglich ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0033011Dokumentnummer
JJR_19950208_OGH0002_0070OB00622_9400000_002