- RS0053157">3 Ob 522/95
Veröff: SZ 68/36
- RS0053157">3 Ob 515/95
Veröff: SZ 68/114
- RS0053157">1 Ob 638/95
Auch; Veröff: SZ 69/57
- RS0053157">8 Ob 2042/96v
Entscheidungstext OGH 24.07.1996 8 Ob 2042/96v
Auch
- RS0053157">3 Ob 2432/96k
Entscheidungstext OGH 23.04.1997 3 Ob 2432/96k
nur: Dem österreichischen Recht ist eine gewillkürte Prozessstandschaft (= Prozessführung im eigenen Namen über fremdes Recht) fremd. (T1)
- RS0053157">8 Ob 364/97f
Beisatz: Der erkennende Senat bleibt dabei, dass die Grundsätze der deutschen Lehre über die Prozessstandschaft, die gerade im Fall einer Zession mit Einziehungsermächtigung des Zedenten zum Tragen kommen, auf den österreichischen Rechtsbereich nicht übertragen werden können. (T2)
Beisatz: Dies gilt auch dann, wenn die Zession mit nachträglicher Einziehungsermächtigung zwischen Personen stattfindet, die beide einem Rechtsbereich angehören, in dem eine derartige Prozessstandschaft für zulässig angesehen wird, und auch dann, wenn kollisionsrechtlich auf eine solche Rechtsordnung verwiesen wird. (T3)
Veröff: SZ 71/115
- RS0053157">2 Ob 285/99x
Vgl auch
- RS0053157">1 Ob 279/99g
Auch; nur T1
- RS0053157">5 Ob 287/99p
Vgl auch
- RS0053157">1 Ob 40/01s
Entscheidungstext OGH Verstärkter Senat 27.04.2001
1 Ob 40/01s Verstärkter Senat; Veröff: SZ 74/81
- RS0053157">7 Ob 137/02a
Vgl auch
- RS0053157">4 Ob 209/02t
nur: Die Klagebefugnis kann nicht ohne den zugrundeliegenden materiellrechtlichen Anspruch abgetreten werden. (T4)
- RS0053157">8 Ob 205/02h
- RS0053157">6 Ob 84/05d
Vgl auch; Beisatz: Das Institut der Prozessstandschaft ist abzulehnen. (T5)
Beisatz: Hier: Beim Rechtsstreit zwischen servitutsberechtigtem Liegenschaftseigentümer des herrschenden Guts und dem Liegenschaftseigentümer des dienenden Guts über den Bestand und das Ausmaß der Servitut ist daher im Fall einer Personenmehrheit aufgrund der Miteigentümerschaft ein Anspruch nur von und gegen alle zu verfolgen. (T6)
- RS0053157">4 Ob 79/08h
Auch; nur T1; Veröff: SZ 2008/179
- RS0053157">7 Ob 8/11v
Auch; nur T1
- RS0053157">4 Ob 183/11g
Entscheidungstext OGH 10.07.2012 4 Ob 183/11g
- RS0053157">4 Ob 245/12a
Entscheidungstext OGH 18.06.2013 4 Ob 245/12a
nur: Dem österreichischen Recht ist eine gewillkürte Prozessstandschaft (= Prozessführung im eigenen Namen über fremdes Recht) fremd. Die Klagebefugnis kann nicht ohne den zugrundeliegenden materiell-rechtlichen Anspruch abgetreten werden. (T7)
Beisatz: Hier: Mit dem Vorbringen, ein Dritter sei „über die Klagsführung informiert“ und habe „die Geltendmachung des Ablöserechts an den Kläger abgetreten“, stützt sich der Kläger nicht auf die Abtretung des materiellen Rechts, sondern auf jene der Klagebefugnis. (T8)
- RS0053157">2 Ob 1/16k
Entscheidungstext OGH 16.11.2016 2 Ob 1/16k
Auch; nur T4; Veröff: SZ 2016/118
- RS0053157">2 Ob 229/16i
Beisatz: Anders, wenn die Klagebefugnis in einer materiellen ausländischen Rechtsvorschrift angeordnet ist. (T9)
Beisatz: Hier: Testamentsvollstrecker nach deutschem Recht. (T10)
- RS0053157">9 Ob 56/17a
Auch
- RS0053157">7 Ob 85/21g
nur T7
- RS0053157">7 Ob 220/20h
Vgl; Beisatz: Hier: Klage einer Versicherten auf Deckung hinsichtlich einer anderen Mitversicherung. (T11)
- RS0053157">4 Ob 193/23w
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.05.2024 4 Ob 193/23w
vgl
- RS0053157">8 Ob 99/23a
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.06.2024 8 Ob 99/23a
vgl
- RS0053157">8 Ob 129/24i
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 05.12.2024 8 Ob 129/24i
vgl
- RS0053157">2 Ob 43/25z
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 03.06.2025 2 Ob 43/25z
vgl; Beisatz: Hier: Auslegung eines behaupteten "Auftrags" zur Geltendmachung von Ansprüchen der Kinder der Klägerin im eigenen Namen als unzulässige Prozessstandschaft. (T12)
- RS0053157">6 Ob 29/24v
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 13.08.2025 6 Ob 29/24v
vgl; Beisatz: Hier: Unzulässigkeit der Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, dass die Gesellschaft im (Feststellungs-)Verfahren über die Wirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses geklagt wird. (T13)
- RS0053157">5 Ob 168/24b
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.09.2025 5 Ob 168/24b
vgl