RS OGH 1995/2/28 10ObS293/94, 10ObS2024/96m, 10ObS2206/96a, 10ObS2275/96y, 10ObS73/97a, 10ObS28/97h,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.1995
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Norm

GSVG idF 19.GSVGNov BGBl 1993/336 §133 Abs2

Rechtssatz

Die Verweisungstätigkeit gemäß § 133 Abs 2 GSVG muss keineswegs der bisher ausgeübten Tätigkeit in allen Punkten entsprechen; es ist wie im Fall des § 255 Abs 1 ASVG auch die Verweisung auf eine selbständige Erwerbstätigkeit, die nur Teilbereiche der bisher ausgeübten umfasst, zulässig, wenn nur für diesen Teilbereich die Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich waren, die der Versicherte bisher benötigte. Dabei kommt der Frage, welche wirtschaftliche Bedeutung ein bestimmter Tätigkeitszweig für den Versicherten im Rahmen des von ihm bisher geführten Betriebes hatte, keine entscheidende Bedeutung zu. Tätigkeiten, für die zwar eine Gewerbeberechtigung vorlag, die aber tatsächlich nicht Gegenstand der selbständigen Tätigkeit waren, sind jedoch außer Betracht zu lassen.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 293/94
    Entscheidungstext OGH 28.02.1995 10 ObS 293/94
  • 10 ObS 2024/96m
    Entscheidungstext OGH 11.06.1996 10 ObS 2024/96m
    nur: Die Verweisungstätigkeit gemäß § 133 Abs 2 GSVG muss keineswegs der bisher ausgeübten Tätigkeit in allen Punkten entsprechen; es ist wie im Fall des § 255 Abs 1 ASVG auch die Verweisung auf eine selbständige Erwerbstätigkeit, die nur Teilbereiche der bisher ausgeübten umfasst, zulässig, wenn nur für diesen Teilbereich die Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich waren, die der Versicherte bisher benötigte. Dabei kommt der Frage, welche wirtschaftliche Bedeutung ein bestimmter Tätigkeitszweig für den Versicherten im Rahmen des von ihm bisher geführten Betriebes hatte, keine entscheidende Bedeutung zu. (T1); Beisatz: Nach § 133 Abs 2 GSVG wird das Verweisungsfeld durch die selbständigen Erwerbstätigkeiten gebildet, die eine ähnliche Ausbildung sowie gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten wie die vom Versicherten zuletzt ausgeübten erfordern. Das Gesetz stellt nicht auf die konkret ausgeübten selbständigen Tätigkeiten und die bisherige Betriebsstruktur ab (dies sind Umstände, die im Falle des § 131c GSVG von Bedeutung wären), sondern nur auf die Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die durch 60 Monate ausgeübte selbständige Tätigkeit erforderlich waren. Dem Versicherten soll bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 133 Abs 2 GSVG nicht zugemutet werden, sich völlig neue Kenntnisse zu erwerben oder nunmehr einer unselbständigen Tätigkeit nachzugehen. (T2)
  • 10 ObS 2206/96a
    Entscheidungstext OGH 16.07.1996 10 ObS 2206/96a
    Auch; nur: Die Verweisungstätigkeit gemäß § 133 Abs 2 GSVG muss keineswegs der bisher ausgeübten Tätigkeit in allen Punkten entsprechen. (T3); Beis wie T2 nur: Dem Versicherten soll bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 133 Abs 2 GSVG nicht zugemutet werden, sich völlig neue Kenntnisse zu erwerben oder nunmehr einer unselbständigen Tätigkeit nachzugehen. (T4)
  • 10 ObS 2275/96y
    Entscheidungstext OGH 20.08.1996 10 ObS 2275/96y
    Auch; nur T3; Beis wie T4
  • 10 ObS 73/97a
    Entscheidungstext OGH 06.03.1997 10 ObS 73/97a
    Auch; Beis wie T2
  • 10 ObS 28/97h
    Entscheidungstext OGH 06.03.1997 10 ObS 28/97h
    nur T1; Beis wie T2
  • 10 ObS 10/98p
    Entscheidungstext OGH 27.01.1998 10 ObS 10/98p
    nur T3; Beis wie T2
  • 10 ObS 107/98b
    Entscheidungstext OGH 14.04.1998 10 ObS 107/98b
    nur: Die Verweisungstätigkeit gemäß § 133 Abs 2 GSVG muss keineswegs der bisher ausgeübten Tätigkeit in allen Punkten entsprechen; es ist wie im Fall des § 255 Abs 1 ASVG auch die Verweisung auf eine selbständige Erwerbstätigkeit, die nur Teilbereiche der bisher ausgeübten umfasst, zulässig, wenn nur für diesen Teilbereich die Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich waren, die der Versicherte bisher benötigte. (T5); Beis wie T2 nur: Nach § 133 Abs 2 GSVG wird das Verweisungsfeld durch die selbständigen Erwerbstätigkeiten gebildet, die eine ähnliche Ausbildung sowie gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten wie die vom Versicherten zuletzt ausgeübten erfordern. Das Gesetz stellt nicht auf die konkret ausgeübten selbständigen Tätigkeiten und die bisherige Betriebsstruktur ab (dies sind Umstände, die im Falle des § 131c GSVG von Bedeutung wären), sondern nur auf die Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die durch 60 Monate ausgeübte selbständige Tätigkeit erforderlich waren. (T6)
  • 10 ObS 135/98w
    Entscheidungstext OGH 14.04.1998 10 ObS 135/98w
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 10 ObS 180/98p
    Entscheidungstext OGH 09.06.1998 10 ObS 180/98p
    Auch; nur T5
  • 10 ObS 248/98p
    Entscheidungstext OGH 15.09.1998 10 ObS 248/98p
    nur T3; Beis wie T2
  • 10 ObS 147/98k
    Entscheidungstext OGH 15.09.1998 10 ObS 147/98k
    nur T3; Beis wie T2
  • 10 ObS 316/98p
    Entscheidungstext OGH 13.10.1998 10 ObS 316/98p
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 10 ObS 293/98f
    Entscheidungstext OGH 13.10.1998 10 ObS 293/98f
    nur T3; Beis wie T2
  • 10 ObS 36/99p
    Entscheidungstext OGH 18.02.1999 10 ObS 36/99p
    Auch; nur T4; Beis wie T6 nur: Das Gesetz stellt nicht auf die konkret ausgeübten selbständigen Tätigkeiten und die bisherige Betriebsstruktur ab (dies sind Umstände, die im Falle des § 131c GSVG von Bedeutung wären), sondern nur auf die Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die durch 60 Monate ausgeübte selbständige Tätigkeit erforderlich waren. (T7)
  • 10 ObS 8/99w
    Entscheidungstext OGH 04.05.1999 10 ObS 8/99w
    Vgl auch; nur T3; Beisatz: Der Handelsagent ist nicht nur auf die Tätigkeit des Handelsvertreters allein verweisbar, sondern auf das gesamte Verweisungsfeld der sich aus § 124 Z 10 GewO 1994 ergebenden Verweisungsberufe. (T8)
  • 10 ObS 153/99v
    Entscheidungstext OGH 09.11.1999 10 ObS 153/99v
    Vgl auch; Beis wie T2 nur: Das Gesetz stellt nicht auf die konkret ausgeübten selbständigen Tätigkeiten und die bisherige Betriebsstruktur ab (dies sind Umstände, die im Falle des § 131c GSVG von Bedeutung wären), sondern nur auf die Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die durch 60 Monate ausgeübte selbständige Tätigkeit erforderlich waren. Dem Versicherten soll bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 133 Abs 2 GSVG nicht zugemutet werden, sich völlig neue Kenntnisse zu erwerben oder nunmehr einer unselbständigen Tätigkeit nachzugehen. (T9); Beisatz: Der rechtliche Umfang der jeweiligen Gewerbeberechtigung (§§ 29 ff GewO) ist von Bedeutung. (T10)
  • 10 ObS 235/99b
    Entscheidungstext OGH 09.11.1999 10 ObS 235/99b
    Beis wie T2
  • 10 ObS 334/99m
    Entscheidungstext OGH 14.12.1999 10 ObS 334/99m
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Ein Versicherter, der neben seiner Tätigkeit als selbständiger Gewerbetreibender eine sogenannte Verbundtrafik oder nicht selbständige Trafik im Sinne des § 15 Abs 2 TabMG 1968 (Tabakverkaufsstelle im Sinne des TabMG 1996) führt, kann nach § 133 Abs 2 GSVG auch dann auf die Tätigkeit als Tabaktrafikant verwiesen werden, wenn er nur mehr diese Tätigkeit ausüben kann, die Unmöglichkeit der Ausübung des (Haupt-)Gewerbes aber den Entzug der Trafikbewilligung nach sich zieht. (T11)
  • 10 ObS 70/00t
    Entscheidungstext OGH 02.05.2000 10 ObS 70/00t
    Vgl; nur T3; Beis wie T4; Beis wie T7; Beisatz: Ein Gastwirt, der Marcoumarpatient ("künstlicher Bluter") ist, kann auf eine Tätigkeit in kleingastronomischen Betrieben, in denen nicht auch gekocht wird, verwiesen werden. (T12)
  • 10 ObS 101/00a
    Entscheidungstext OGH 30.01.2001 10 ObS 101/00a
    nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Bei der Prüfung der Möglichkeit der Weiterführung einer selbständigen Tätigkeit kommt es nicht auf den konkreten Betrieb, sondern auf einen branchentypischen Betrieb an. Es geht um die Situation in solchen Betrieben schlechthin. (T13)
  • 10 ObS 42/01a
    Entscheidungstext OGH 06.03.2001 10 ObS 42/01a
    nur T5; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Bei der Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit nach § 133 Abs 2 GSVG kommt es nicht auf die Organisation und die wirtschaftliche Situation des vom Versicherten geführten konkreten Betriebs an. (T14); Beisatz: Es wäre lebensfremd anzunehmen, dass es keine Gastronomiebetriebe mit zwei hauptberuflichen Mitarbeitern gibt. (T15)
  • 10 ObS 139/01s
    Entscheidungstext OGH 22.05.2001 10 ObS 139/01s
    nur T3; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Gastwirtin, die ein Restaurant mit 200 Sitzplätzen betrieben hat, kann auf die Tätigkeit einer selbständigen Geschäftsführerin eines größeren Cafes oder Cafe-Konditoreibetriebes, einer größeren Imbiss-Stube, eines Großbufetts, einer größeren Betriebskantine oder eines Selbstbedienungsrestaurants verwiesen werden. (T16)
  • 10 ObS 423/01f
    Entscheidungstext OGH 15.01.2002 10 ObS 423/01f
    nur T3; Beis wie T2 nur: Nach § 133 Abs 2 GSVG wird das Verweisungsfeld durch die selbständigen Erwerbstätigkeiten gebildet, die eine ähnliche Ausbildung sowie gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten wie die vom Versicherten zuletzt ausgeübten erfordern. Das Gesetz stellt nicht auf die konkret ausgeübten selbständigen Tätigkeiten und die bisherige Betriebsstruktur ab, sondern nur auf die Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die durch 60 Monate ausgeübte selbständige Tätigkeit erforderlich waren. Dem Versicherten soll bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 133 Abs 2 GSVG nicht zugemutet werden, sich völlig neue Kenntnisse zu erwerben oder nunmehr einer unselbständigen Tätigkeit nachzugehen. (T17)
  • 10 ObS 101/02d
    Entscheidungstext OGH 16.04.2002 10 ObS 101/02d
    Vgl auch; Beis wie T9
  • 10 ObS 283/02v
    Entscheidungstext OGH 17.09.2002 10 ObS 283/02v
    Auch; nur T3; Beis wie T17
  • 10 ObS 257/02w
    Entscheidungstext OGH 22.10.2002 10 ObS 257/02w
    Vgl auch; Beis wie T2 nur: Nach § 133 Abs 2 GSVG wird das Verweisungsfeld durch die selbständigen Erwerbstätigkeiten gebildet, die eine ähnliche Ausbildung sowie gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten wie die vom Versicherten zuletzt ausgeübten erfordern. (T18); Beis wie T9
  • 10 ObS 28/04x
    Entscheidungstext OGH 16.03.2004 10 ObS 28/04x
    Auch; Beis wie T2
  • 10 ObS 23/06i
    Entscheidungstext OGH 07.03.2006 10 ObS 23/06i
    nur T5; Beis ähnlich wie T2; Beis wie T13; Beisatz: Hier: Verweisung eines Großhandelskaufmannes auf Tätigkeiten im Einzelhandel. (T19)
  • 10 ObS 57/08t
    Entscheidungstext OGH 26.06.2008 10 ObS 57/08t
    Auch; nur T3; Beis wie T9; Beis wie T13; Beisatz: Entscheidend ist allein, ob abstrakt eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt werden kann, die eine ähnliche Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten wie die zuletzt ausgeübte Erwerbstätigkeit erfordert, wobei eine wirtschaftlich vertretbare Betriebsführung gewährleistet sein muss. (T20)
  • 10 ObS 40/08t
    Entscheidungstext OGH 10.06.2008 10 ObS 40/08t
    Auch; Beisatz: Bei der Prüfung der Frage, ob auf der Grundlage der zuletzt durch mindestens 60 Kalendermonate ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeiten eine entsprechend qualifizierte Verweisung möglich ist, spielen daher alle Teilerwerbstätigkeiten, ungeachtet ihrer wirtschaftlichen Bedeutung im gesamten unternehmerischen Geschehen, eine entscheidende Rolle. Als Verweisungsberuf kann unter Umständen auch eine ökonomisch untergeordnete Teiltätigkeit, die innerhalb der erwähnten Mindestdauer tatsächlich ausgeübt wurde, in Betracht kommen, sofern die Leistungsfähigkeit des Versicherten hiefür ausreicht und im Hinblick auf die Situation des Marktes ein Unternehmen dieser Art im Bundesgebiet erfolgreich geführt werden kann. (T21)
  • 10 ObS 114/08z
    Entscheidungstext OGH 23.09.2008 10 ObS 114/08z
    Auch; nur T3; Beisatz: Es ist auch die Verweisung auf eine selbständige Erwerbstätigkeit, die nur Teilbereiche der bisher ausgeübten umfasst, zulässig, wenn nur für diesen Teilbereich die Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich waren, die der Versicherte bisher benötigte. (T22); Beis wie T4
  • 10 ObS 123/11b
    Entscheidungstext OGH 06.12.2011 10 ObS 123/11b
    Vgl auch; nur T5; Beis wie T12
  • 10 ObS 31/12z
    Entscheidungstext OGH 13.03.2012 10 ObS 31/12z
    Auch; Beis wie T22; Beisatz: Hier: Verweisung eines selbständigen Tierarztes auf eine Tätigkeit in einer Kleintierarzt-Gemeinschaftspraxis. (T23)
  • 10 ObS 40/17f
    Entscheidungstext OGH 25.04.2017 10 ObS 40/17f
    Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Verweisung auf die Führung eines größeren als des bisherigen Betriebs mit mehr Mitarbeiter. (T24)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0086448

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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