RS OGH 1995/3/1 13Os206/94, 15Os56/04

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.03.1995
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Norm

MRK Art6 Abs1 II5a2
MRK Art6 Abs3 litc IV3a
StEG §6 Abs3

Rechtssatz

Im Verfahren gemäß § 6 StEG bedarf es vor Beschlussfassung keineswegs einer persönlichen Vernehmung des Angehaltenen. Gemäß Abs 3 leg cit ist er vor Beschlussfassung zu hören, um ihm im Sinne des Grundsatzes der Waffengleichheit Gelegenheit zu geben, seinen Standpunkt darzulegen. Die Unterlassung einer persönlichen Vernehmung widerspricht nicht dem Grundsatz des "fair trial" nach Art 6 MRK. Ein Recht zum persönlichen Erscheinen vor Gericht steht in diesem Zusammenhang nicht unter dem Schutz der genannten Konventionsbestimmung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0074779

Dokumentnummer

JJR_19950301_OGH0002_0130OS00206_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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