Norm
ASVG §99 Abs2Rechtssatz
Eine Entziehung ("Versagung") gemäß § 99 Abs 2 ASVG kommt nur in Betracht, wenn der Leistungsberechtigte trotz ausdrücklichen Hinweises auf die Folgen seines (Fehlverhaltens) Verhaltens Anordnungen des zuständigen Versicherungsträgers nicht befolgt.Eine Entziehung ("Versagung") gemäß Paragraph 99, Absatz 2, ASVG kommt nur in Betracht, wenn der Leistungsberechtigte trotz ausdrücklichen Hinweises auf die Folgen seines (Fehlverhaltens) Verhaltens Anordnungen des zuständigen Versicherungsträgers nicht befolgt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0083949Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.12.2024