RS OGH 1995/3/15 13Os13/95

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Veröffentlicht am 15.03.1995
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Rechtssatz

Ist die persönliche Beschaffenheit des Opfers auf die Tatbeurteilung nach § 142 Abs 1 StGB (unter dem Aspekt der Anwendung erheblicher Gewalt) von Einfluß, so kann im Rahmen der Strafzumessung dessen Behinderung nicht zusätzlich als besonderer Erschwernisgrund gewertet werden.Ist die persönliche Beschaffenheit des Opfers auf die Tatbeurteilung nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB (unter dem Aspekt der Anwendung erheblicher Gewalt) von Einfluß, so kann im Rahmen der Strafzumessung dessen Behinderung nicht zusätzlich als besonderer Erschwernisgrund gewertet werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0090996

Dokumentnummer

JJR_19950315_OGH0002_0130OS00013_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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