Norm
FinStrG §8 Abs1Rechtssatz
Der Tatbestand der Abgabenhinterziehung erfordert Vorsatz; dazu genügt, daß der Täter die Verwirklichung des Sachverhalts, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht, für möglich gehalten und sich mit ihr abgefunden hat (§ 8 Abs 1 FinStrG). Diesbezüglich fehlen im angefochtenen Urteil jedoch jegliche Feststellungen.Der Tatbestand der Abgabenhinterziehung erfordert Vorsatz; dazu genügt, daß der Täter die Verwirklichung des Sachverhalts, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht, für möglich gehalten und sich mit ihr abgefunden hat (Paragraph 8, Absatz eins, FinStrG). Diesbezüglich fehlen im angefochtenen Urteil jedoch jegliche Feststellungen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0086135Dokumentnummer
JJR_19950315_OGH0002_0130OS00008_9500000_001