TE OGH 1995/3/15 13Os8/95

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Veröffentlicht am 15.03.1995
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15.März 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Schaumberger als Schriftführer in der Strafsache gegen Luise Marie N***** wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 31.August 1994, GZ 6 b Vr 11070/92-24, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 15.März 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Schaumberger als Schriftführer in der Strafsache gegen Luise Marie N***** wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 31.August 1994, GZ 6 b römisch fünf r 11070/92-24, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Erstgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung verwiesen.

Mit seiner Berufung wird die Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Luise Marie N***** des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG schuldig erkannt. Ihr liegt zur Last, von Juli 1987 bis Mai 1991 in Wien fortgesetzt in mehreren Tathandlungen unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, nämlich durch Abgabe von Erlöse und Gewinne zu niedrig ausweisender Steuererklärungen nachgenannte Abgabenverkürzungen bewirkt zu haben, und zwar für 1986 (USt 25.138 S, ESt 146.150 S), 1987 (USt 25.786 S, ESt 167.634 S), 1988 (USt 45.522 S, ESt 248.229 S), 1989 (USt 40.381 S, ESt 148.530 S) und 1990 (USt 41.256 S, ESt 177.268 S).Mit dem angefochtenen Urteil wurde Luise Marie N***** des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG schuldig erkannt. Ihr liegt zur Last, von Juli 1987 bis Mai 1991 in Wien fortgesetzt in mehreren Tathandlungen unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, nämlich durch Abgabe von Erlöse und Gewinne zu niedrig ausweisender Steuererklärungen nachgenannte Abgabenverkürzungen bewirkt zu haben, und zwar für 1986 (USt 25.138 S, ESt 146.150 S), 1987 (USt 25.786 S, ESt 167.634 S), 1988 (USt 45.522 S, ESt 248.229 S), 1989 (USt 40.381 S, ESt 148.530 S) und 1990 (USt 41.256 S, ESt 177.268 S).

Rechtliche Beurteilung

Mit ihrer dagegen erhobenen, auf § 281 Abs 1 Z 5, 5 a und 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde ist die Angeklagte schon aus dem letztangeführten Nichtigkeitsgrund im Recht.Mit ihrer dagegen erhobenen, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5, a und 9 Litera a, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde ist die Angeklagte schon aus dem letztangeführten Nichtigkeitsgrund im Recht.

Der Tatbestand der Abgabenhinterziehung erfordert Vorsatz; dazu genügt, daß der Täter die Verwirklichung des Sachverhalts, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht, für möglich gehalten und sich mit ihr abgefunden hat (§ 8 Abs 1 FinStrG). Diesbezüglich fehlen im angefochtenen Urteil jedoch jegliche Feststellungen. Sie können auch weder aus den Urteilsannahmen zum objektiven Tatgeschehen noch aus den erstgerichtlichen Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden. Die Angeklagte hat ein schuldhaftes Verhalten im gesamten Verfahren bestritten (S 38 f, 141 f).Der Tatbestand der Abgabenhinterziehung erfordert Vorsatz; dazu genügt, daß der Täter die Verwirklichung des Sachverhalts, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht, für möglich gehalten und sich mit ihr abgefunden hat (Paragraph 8, Absatz eins, FinStrG). Diesbezüglich fehlen im angefochtenen Urteil jedoch jegliche Feststellungen. Sie können auch weder aus den Urteilsannahmen zum objektiven Tatgeschehen noch aus den erstgerichtlichen Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden. Die Angeklagte hat ein schuldhaftes Verhalten im gesamten Verfahren bestritten (S 38 f, 141 f).

Da sohin die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist, war schon in nichtöffentlicher Beratung nach § 285 e StPO vorzugehen, womit sich eine Erörterung der weiteren Beschwerdeausführungen erübrigt.Da sohin die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist, war schon in nichtöffentlicher Beratung nach Paragraph 285, e StPO vorzugehen, womit sich eine Erörterung der weiteren Beschwerdeausführungen erübrigt.

Mit seiner Berufung war die Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0130OS00008.9506.0315.0

Dokumentnummer

JJT_19950315_OGH0002_0130OS00008_9500006_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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