RS OGH 1995/3/28 4Ob17/95, 4Ob81/95, 1Ob296/98f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.1995
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Norm

MSchG §1
UWG §9 F3

Rechtssatz

Gutscheinmünzen, die beim ausgebenden Unternehmen in Waren (Dienstleistungen) eingelöst werden können, aber keinen Gebrauchswert haben, sind keine Waren im Sinne des MSchG. Sie sind daher dem Markenschutz nicht zugänglich.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 17/95
    Entscheidungstext OGH 28.03.1995 4 Ob 17/95
    Veröff: SZ 68/65
  • 4 Ob 81/95
    Entscheidungstext OGH 18.12.1995 4 Ob 81/95
    Auch; Beisatz: Hier: "Ikea - Gutscheine". (T1)
  • 1 Ob 296/98f
    Entscheidungstext OGH 23.03.1999 1 Ob 296/98f
    Vgl; nur: Gutscheinmünzen, die beim ausgebenden Unternehmen in Waren (Dienstleistungen) eingelöst werden können, aber keinen Gebrauchswert haben. (T2); Beisatz: Hier: "Täglich Alles-Münzen". (T3); Beisatz: Derartige "Münzen" haben, ebenso wie entsprechende Gutscheine, keinen selbständigen Gebrauchswert, sondern eine - hier auf die jeweils am Sonntag aufgestellten Zeitungsständer der beklagten Partei beschränkte - Geldfunktion. (T4); Veröff: SZ 72/49

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0066535

Dokumentnummer

JJR_19950328_OGH0002_0040OB00017_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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